Raub

  • Das Nötigen bezüglich des Vermögens einer Person mittels rechtswidriger Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übels bildet in der Regel eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB. Wird die Gewalt gegen eine Person verübt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt sogar eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor.

  • Ein 27-Jähriger soll seine eigenen Eltern beraubt haben. Dies warf zumindest die Staatsanwaltschaft dem jungen Mann vor. Der Drogensüchtige soll bei seinen Eltern geklingelt und nach Geld für Essen gefragt haben. Da die Eltern befürchteten, dass der Sohn das Geld in Drogen investieren würde, verweigerten sie die Herausgabe.

  • Die strafrechtliche Tatbeteiligung innerhalb einer Bande ohne Anwesenheit am Tatort.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Koblenz wegen schweren Raubes verurteilt. Nach Feststellung des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten mit mehreren anderen zu einer Bande im Sinne des Strafrechts zusammen, um Geldtauschgeschäfte durchzuführen. Dazu suchten sie in Zeitungsinserate Personen, die hochwertige Immobilien oder Kraftfahrzeuge verkaufen wollten.

  • Gefährliche Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden.

    Der Angeklagte soll mit dem Geschädigten zu einem Industrie-Häcksler gegangen sein, um ihn dort zu bedrohen. Das große Gerät ist zum Schreddern von Industriemüll gedacht. Dort forderte der Angeklagt vom ihm nach Feststellungen des Landgerichts Cottbus 400 Euro und drohte damit, dass der Geschädigte sonst im Häcksler landen würde.

  • Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.

    Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:

  • Verlässt ein Räuber mit seiner Beute ein Gebäude und gibt es keine Verfolger, so ist die Tat bereits beendet.

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Landgericht Traunstein verurteilt. Obwohl der Angeklagte beim Tatentschluss noch nicht wusste, dass der Mitangeklagte ein gefährliches Werkzeug verwenden möchte, hat das Landgericht ihm dies zugerechnet. Begründet wurde dies mit der sukzessiven Mittäterschaft. Denn als der Mittäter zum Wagen, in dem der Angeklagte gewartet hatte, zurückkam, teilte er diesem mit, dass er ein gefährliches Werkzeug genutzt hätte. Da der Angeklagte ihm trotzdem zur Flucht verhalf, behandelte das Landgericht ihn als Mittäter bezüglich des schweren Raubes.

  • Nähere Ausführungen zur Konnexität sind nur dann nötig, wenn nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der Zeuge etwas zum Beweisthema bekunden kann.

    Vor dem Landgericht Magdeburg ging es um einen versuchten Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Das Landgericht ging bei der Verurteilung davon aus, dass der Angeklagte sich vom Geschädigten zu einem Flussufer hat fahren lassen. Dort hat er den Geschädigten dann verprügelt und ihm die Fahrzeugschlüsse abgenommen. Um endgültig das Fahrzeug zu erlangen, wollte er den Geschädigten töten. Dazu zwang er ihn, gefesselt mit einem Gürtel an Händen und Füssen, in den Fluss zu gehen. Der Geschädigte konnte sich aber von den Fesseln befreien und an das andere Ufer schwimmen. Er rettet sich dann zu einem naheliegenden Pflegeheim.

  • Deponiert ein Dieb Ware an einem Ort und nutzt ein Raubmittel erst beim Abholen der Beute aus seinem Zwischenlager, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

    Der Angeklagte soll ohne Fahrkarte in einem Nachtzug unterwegs gewesen sein. Dort soll er mit einem unbekannten Mittäter schlafende Reisende beklaut haben. Das Diebesgut sollen die beiden zwischen den Taten im Gepäckabteil deponiert haben. Da sie laufend von Abteil zu Abteil unterwegs waren, fielen sie dem Zugbegleiter auf. Als der Zugbeleiter sie ansprach, soll der Angeklagte die Notbremse gezogen und versucht haben, den Zug zu verlassen. Dabei hielt der Zugbegleiter den Angeklagten jedoch an der Jacke fest, in der sich das Diebesgut befand. Der Angeklagte soll dann ein Messer gezogen und den Zugbegleiter bedroht haben. Sodann konnte er mit dem Diebesgut fliehen.

    Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • DNA-Spuren und ein typisches Parfüm an einer Mütze schließen nicht aus, dass zum Tatzeitpunkt eine andere Person die Mütze trug.

    Der Angeklagte soll gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person einen Laden überfallen haben. Dabei trug er nach Zeugenaussagen ein weißes Basecap. Auf dem vermutlichen Fluchtweg der Täter fanden Polizeibeamte ein solches Basecap und konnten daran DNA-Spuren des Angeklagten nachweisen. Zusätzlich fanden sich DNA-Spuren zweier weiterer Personen an der Mütze.

    Darüber hinaus roch das Basecap noch in der Hauptverhandlung nach einem „Damenparfüm“, welches die Berichterstatterin aus eigener Sachkunde als „Jil Sander Sun Woman“ identifizierte. Auch die überfallende Ladenangestellte sagte aus, dass der mutmaßliche Täter stark nach Damenparfüm roch. Eine weitere Zeugin, bei der der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wohnte, bestätigte, dass sich der Angeklagte mit diesem Parfüm regelmäßig stark parfümieren würde.
    Das Landgericht Leipzig verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Landgericht sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte der Täter war. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt zu bedenken, dass das Landgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass die DNA-Spuren auch anders an das Basecap gekommen sein könnten. Vor allem wurde nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte diese Mütze vielleicht regelmäßig trägt, aber zum Tatzeitpunkt ein anderer diese Mütze trug. Diese Frage kann man jedoch möglicherweise anhand einer DNA-Mischspur, die an einer Plastiktüte am Tatort gefunden wurde, klären:

    „Nach den im Urteil zitierten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen war an der Plastiktüte eine Mischspur nachweisbar, für die der Angeklagte als Mitverursacher „nicht auszuschließen“ ist (UA S. 26). Dies weist darauf hin, dass von der Sachverständigen eine eindeutige Entscheidung zwischen Einschluss und Ausschluss des Angeklagten als Spurenverursacher nicht vorgenommen wurde. Die Strafkammer durfte deshalb nicht – wie geschehen – ohne weiteres als Indiz für dessen Täterschaft werten, dass an dem Beutel „in einer Mischspur die DNA des Angeklagten nachgewiesen werden konnte“ (UA S. 26).“

    Insoweit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 511/12


  • Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Er soll mit einem Mittäter einen Tabakladen überfallen und dabei ein Messer geführt haben. Auf der Flucht vom Tatort ließ er das Messer im Laden zurück.
    Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die DNA-Spuren am Messer, die mit dem des Täters übereinstimmen. Das Gutachten bescheinigt, dass die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Messergriff hochspezifisch sei. Ferner könne das Gutachten ausschließen, dass eine andere Person den Griff des Messers in der Hand getragen habe, da dies zwingend zu einer Mischspur führen würde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Berechnungsgrundlage nicht Teil des Urteils wurde.

    „Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“

    Ebenfalls führt der Senat aus, dass es nicht zwingend zu Mischspuren kommen müsse, wenn eine weitere Person das Messer in der Hand gehabt hätte:

    „Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.“

    Aus diesem Grund kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Revision hat damit Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 517/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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