Das Nötigen bezüglich des Vermögens einer Person mittels rechtswidriger Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übels bildet in der Regel eine strafbare Erpressung im Sinne des § 253 StGB. Wird die Gewalt gegen eine Person verübt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt sogar eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor.
Ein 27-Jähriger soll seine eigenen Eltern beraubt haben. Dies warf zumindest die Staatsanwaltschaft dem jungen Mann vor. Der Drogensüchtige soll bei seinen Eltern geklingelt und nach Geld für Essen gefragt haben. Da die Eltern befürchteten, dass der Sohn das Geld in Drogen investieren würde, verweigerten sie die Herausgabe.
Gefährliche Werkzeuge sind nur solche Gegenstände, die gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden.
Der Angeklagte soll mit dem Geschädigten zu einem Industrie-Häcksler gegangen sein, um ihn dort zu bedrohen. Das große Gerät ist zum Schreddern von Industriemüll gedacht. Dort forderte der Angeklagt vom ihm nach Feststellungen des Landgerichts Cottbus 400 Euro und drohte damit, dass der Geschädigte sonst im Häcksler landen würde.
Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.
Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:
Verlässt ein Räuber mit seiner Beute ein Gebäude und gibt es keine Verfolger, so ist die Tat bereits beendet.
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Landgericht Traunstein verurteilt. Obwohl der Angeklagte beim Tatentschluss noch nicht wusste, dass der Mitangeklagte ein gefährliches Werkzeug verwenden möchte, hat das Landgericht ihm dies zugerechnet. Begründet wurde dies mit der sukzessiven Mittäterschaft. Denn als der Mittäter zum Wagen, in dem der Angeklagte gewartet hatte, zurückkam, teilte er diesem mit, dass er ein gefährliches Werkzeug genutzt hätte. Da der Angeklagte ihm trotzdem zur Flucht verhalf, behandelte das Landgericht ihn als Mittäter bezüglich des schweren Raubes.
Nähere Ausführungen zur Konnexität sind nur dann nötig, wenn nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der Zeuge etwas zum Beweisthema bekunden kann.
Vor dem Landgericht Magdeburg ging es um einen versuchten Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Das Landgericht ging bei der Verurteilung davon aus, dass der Angeklagte sich vom Geschädigten zu einem Flussufer hat fahren lassen. Dort hat er den Geschädigten dann verprügelt und ihm die Fahrzeugschlüsse abgenommen. Um endgültig das Fahrzeug zu erlangen, wollte er den Geschädigten töten. Dazu zwang er ihn, gefesselt mit einem Gürtel an Händen und Füssen, in den Fluss zu gehen. Der Geschädigte konnte sich aber von den Fesseln befreien und an das andere Ufer schwimmen. Er rettet sich dann zu einem naheliegenden Pflegeheim.
Deponiert ein Dieb Ware an einem Ort und nutzt ein Raubmittel erst beim Abholen der Beute aus seinem Zwischenlager, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor.
Der Angeklagte soll ohne Fahrkarte in einem Nachtzug unterwegs gewesen sein. Dort soll er mit einem unbekannten Mittäter schlafende Reisende beklaut haben. Das Diebesgut sollen die beiden zwischen den Taten im Gepäckabteil deponiert haben. Da sie laufend von Abteil zu Abteil unterwegs waren, fielen sie dem Zugbegleiter auf. Als der Zugbeleiter sie ansprach, soll der Angeklagte die Notbremse gezogen und versucht haben, den Zug zu verlassen. Dabei hielt der Zugbegleiter den Angeklagten jedoch an der Jacke fest, in der sich das Diebesgut befand. Der Angeklagte soll dann ein Messer gezogen und den Zugbegleiter bedroht haben. Sodann konnte er mit dem Diebesgut fliehen.
Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen.
Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Er soll mit einem Mittäter einen Tabakladen überfallen und dabei ein Messer geführt haben. Auf der Flucht vom Tatort ließ er das Messer im Laden zurück.
Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die DNA-Spuren am Messer, die mit dem des Täters übereinstimmen. Das Gutachten bescheinigt, dass die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Messergriff hochspezifisch sei. Ferner könne das Gutachten ausschließen, dass eine andere Person den Griff des Messers in der Hand getragen habe, da dies zwingend zu einer Mischspur führen würde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Berechnungsgrundlage nicht Teil des Urteils wurde.
„Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“
Ebenfalls führt der Senat aus, dass es nicht zwingend zu Mischspuren kommen müsse, wenn eine weitere Person das Messer in der Hand gehabt hätte:
„Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.“
Aus diesem Grund kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Revision hat damit Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 517/12
Eine ungeladene Schreckschusspistole ist keine Waffe iSd § 250 StGB.
Das Landgericht Hanau verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision gegen das Urteil.
Das Landgericht ging davon aus, dass eine ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass es sich lediglich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit b StGB handele.
Darüber hinaus versagte das Landgericht eine Strafrahmensenkung gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für die versuchte schwere räuberische Erpressung. Dabei wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er die Einnahmen aus der Tat für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse verwenden wollte. Dies kann aber laut BGH nicht strafschärfend gewertet werden:
„Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.“
Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts mit der Sache erneut beschäftigen. Die Revision hatte damit Erfolg.
BGH, Beschluss vom 26. September 2012, Az.: 2 StR 262/12
Täuscht ein Angeklagter ein Alibi vor, darf dies nicht strafschärfend gewertet werden.
Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs und Diebstahls verurteilt. Dabei wertete das Gericht strafschärfend, dass der Angeklagte eine Beschäftigung zur Tatzeit als Alibi vortäuschte. Ferner beurteilte das Gericht negativ, dass der Angeklagte die Tat grundlos begangen hätte. Hiergegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass in beiden Fällen keine Strafschärfung zulässig gewesen wäre. Die Grenze prozessual zulässigen Verteidigungsverhalten sei dadurch noch nicht überschritten:
„Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte.“
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 5 StR 453/12
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner