Das Amtsgericht Köln beschäftigte sich jüngst mit einer Hausdurchsuchung, bei der so einiges schief gelaufen ist. Insbesondere wurde diese ohne richterlichen Beschluss und ohne das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ durchgeführt. Leider handelt es sich dabei um ein immer wieder vorkommendes Verhalten der Polizei, weswegen die Entscheidung des Amtsgerichts umso wichtiger ist. Grundsätzlich geht es dabei um die Frage, ob Beweise verwendet werden dürfen, wenn diese bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung aufgefunden worden sind.
Die Legalisierung von Cannabis wird seit Jahren in der Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Auch im Strafrecht hat sich in dieser Zeit der Umgang mit „leichten Betäubungsmitteln“ und Drogen wie Cannabis verändert. In vielen Verfahren kann bei frühzeitiger Einschaltung eines auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erreicht werden. Ebenfalls gelingt es bei geringeren Mengen auch härterer Drogen wie Kokain, Ecstasy, Amphetamin oder Speed bei Vorliegen von Eigenbedarf bei der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Strafverfolgung zu erreichen.
Die Leipziger Polizei vermeldet einen der größten Drogenfunde Deutschlands. In Leipzig soll ein 20-Jähriger mittels der Webseite „Shiny Flakes“ Drogen über das Internet verkauft haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung der elterlichen Wohnung fanden die Fahnder Drogen im Werte von rund 4 Millionen Euro.
Der 20-Jährige und sein 51-Jähriger mutmaßlicher Komplize wurden während der Razzia festgenommen. An 38 weiteren Standorten in Deutschland hat die Polizei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden laut Polizeiangaben fünf weitere Personen festgenommen.
In immer mehr Fällen werden nicht nur Cannabis, Ecstasy und Amphetamine wie Chrystel Meth über das Internet verkauft, sondern auch Kokain und Heroin.
Sogenannte „Legal Highs“ werden häufig als legale Rauschmittel angeboten. Meist bestehen sie aus synthetischen Cannbinoiden und unterfallen damit nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Denn lediglich die in den Anlagen zum BtMG aufgezählten Stoffe, wie beispielsweise Cannabis, Heroin oder Kokain, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Steht ein Stoff nicht im BtMG, fällt er auch nicht unter den Straftatbeständen des Gesetzes.
Im Oktober hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer insoweit erfolgreichen Verfassungsbeschwerde sich erneut mit den Anforderungen eines Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befasst.
Im Rahmen des Beschlusses weist das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hin, dass es sich bei einer Wohnungsdurchsuchung um einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen handelt und es vor diesem Hintergrund eines besonderen Rechtfertigungsbedürfnisses bedarf, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Sowohl Anlass als auch Durchführung der Durchsuchung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Strafverteidiger des Angeklagten stellte im Prozess wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Polen aufhielten. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag ab, da die im Ausland zu ladenden Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sein sollten und daher die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden konnten.
Böse Zungen behaupten, dass es in deutschen Gefängnissen mehr Drogen geben würde als außerhalb der Gefängnismauern. Daher verwundert es auch kaum, dass es wegen Betäubungsmitteln in Justizvollzugsanstalten immer wieder zu strafrechtlichen Verfahren kommt.
Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln kommt es im Strafprozess maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an. Denn während das Strafrecht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Daher ist die Menge der Betäubungsmittel ein wichtiger Punkt in der Strategie eines Anwalts während der Strafverteidigung.
Rigoros ist der Bundesgerichtshof (BGH), wenn es um die Fehlbesetzung beim Eröffnungsbeschluss eines Strafverfahrens geht. In der Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatte die Revision der Strafverteidigung daher aus folgenden Gründen Erfolg (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: 3 StR 481/12).
Der Anwalt des Angeklagten hatte angebracht, dass bei der Eröffnung des Verfahrens die Kammer falsch besetzt war. Tatsächlich hatte das Landgericht Bückeburg während einer laufenden Hauptverhandlung das Hauptverfahren bezüglich der Betäubungsmitteldelikte eröffnet und mit dem laufenden Verfahren verbunden.
Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner