Verurteilung

  • Eine Verständigung nach § 257c StPO kann die Arbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft häufig erleichtern. Zwar gibt es einige Bestimmung bezüglich der Protokollierung von solchen Verständigungsgesprächen, jedoch legt der Angeklagte in der Regel dafür ein Geständnis ab, was ihm eine lange Hauptverhandlung ersparen kann.

  • Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwischen Verurteilung und Haftantritt erhielt der später Verurteilte die Auflage, in Zukunft keinen Kontakt mehr zu Kindern zu haben.

    Während seiner Haftzeit nahm der Mann Briefkontakt zu einer Mutter mit drei Kindern auf. Als er Freigang erhielt, besuchte er die Frau und spielte auch mit ihren Kindern. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Auflagen.

  • Die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten nach der Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie ist rechtmäßig.

    Ein Polizeibeamter, der seit 1974 im Dienst des klagenden Landes stand, wurden mehrere strafrechtlich relevante Fehlverhalten vorgeworfen. Unter anderem waren es der sexuelle Missbrauch einer Frau, Vergewaltigung einer Frau und Besitz und Beschaffung von kinderpornographischen Schriften. Wegen des Vorwurfs des Besitzes bzw. der Beschaffung von Kinderpornos hat das Amtsgericht Daun eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 70 Euro per Strafbefehl gegen ihn verhängt. Die restlichen Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

  • Wurde eine Norm zwischen Tatzeit und Verurteilung verändert, so muss die für den Angeklagten günstigere Norm angewandt werden

    Vor dem Landgericht Halle wurde ein Totschlag verhandelt, der vor 1998 begangen worden war. Der Angeklagte wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde ein minder schwerer Fall angenommen. Das Gericht nahm jedoch einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren an.

  • Für die Heimtücke reicht bereits die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten aus.

    Das Landgericht Limburg an der Lahn stellte fest, dass die Angeklagte ihr zwei Wochen altes Kind im Jahre 2006 aufgrund einer Überforderung getötet hatte. Bei der Obduktion wurden jedoch keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gefunden. Auch beim zweiten Kind, das mit eineinhalb Monaten ebenso 2006 von der Angeklagten getötet wurde, wurde plötzlicher Kindstod angenommen. Trotz Überwachung durch einen Herzschlagmonitor und besonderer Wachsamkeit des Ehemannes tötete die Angeklagte unter ähnlichen Umständen auch ihr drittes Kind im Jahr 2009. Diese Feststellung führte zu einer Verurteilung wegen Totschlags in drei Fällen.

    Einen Mord hat das Landgericht dagegen nicht angenommen, da die Angeklagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Denn als die Angeklagte die Bewachung ihres Kindes übernahm und der Ehemann sich schlafen legte, hatte die Angeklagte noch keinen Tatentschluss gehabt. Sie lockte den Ehemann, als schutzbereiten Dritten, also nicht gezielt weg.

    In der Revisionsinstanz sieht der Bundesgerichtshof (BGH) dies anders.

  • Hält ein Angeklagter eine Verurteilung zu einer Haftstrafe für möglich, ist eine solche Verurteilung kein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

    Einem Angeklagten wurden mehrere Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen. Ein erlassener Haftbefehl gegen ihn wurde später unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In einem Verfahren erfolgte dann die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.
    Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren vom Landgericht Bochum ein neuer Haftbefehl erlassen, der nicht außer Vollzug gesetzt wurde. Dadurch seien neue Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die Verurteilung aufgetreten, denn nun sei die Fluchtgefahr erhöht, so das Gericht. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Haftbeschwerde erfolgreich vor dem OLG Hamm.

    „Auch neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der engen Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 – in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 – in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausge¬führt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar ge¬eignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewe¬sen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen be¬anstandungsfrei nachgekommen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).“

    Zwar stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte im Verfahren von einer Bewährungsstrafe ausging, jedoch war dem Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt, dass es auch zu einer Haftstrafe kommen könnte. Deswegen seien keine neuen Gründe im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO hervorgetreten. Die Haftbeschwerde der Strafverteidigung hat damit Erfolg.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: III-2 Ws 252/12


  • Vor dem Landgericht Itzehoe ging ein Verfahren zu Ende, das selbst den Richter entsetzte. Angeklagt waren ein 48-jähriger Vater und sein 18-jähriger Sohn. Über Jahre hinweg sollen sie, gemeinsam mit einem weiteren 16-jährigen Sohn, drei Töchter der Familie sexuell missbraucht haben.

  • Die Revision des wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagten Mannes, der sich als  Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel zu verantworten hatte,   wurde von Bundesgerichtshof vorgestern verworfen. Die Verurteilung ist somit rechtskräftig.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Urteil gegen den Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig

    Am Nachmittag des 6. März 2010 stürmten vier junge Männer mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal des im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindenden Pokerturniers und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 690.000 €. Bei ihrer Flucht verloren die Täter 449.000 €. Sie wurden von einem weiteren Tatbeteiligten, der den Überfall mit dem Angeklagten geplant hatte und in Tatortnähe mit seinem Pkw wartete, vom Tatort weggefahren. Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt im Spielsaal und hatte zuvor den Mittätern den geeigneten Zeitpunkt für den Überfall telefonisch übermittelt. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach über 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 16. August 2012 – 5 StR 321/12

    Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (21/10) – Urteil vom 22. Dezember 2011

    Karlsruhe, den 29. August 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2012 vom 20.08.2012

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungsgründen die Revision der Nebenklägerin im Inzestprozess von Willmersbach als unbegründet verworfen, so dass das Urteil und folglich die Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen Beischlafs unter Verwandten gemäß § 173 StGB rechtskräftig ist.

  • Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten nach § 29a BtMG verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Die Entscheidung bezieht sich auf die Partydroge „Liquid Ecstasy“. Das Landgericht hatte bei der Verurteilung eine durchschnittliche Kunsumeinheit von 1g NaGHB zugrunde gelegt, da die Dosis nicht mehr festgestellt werden konnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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