Diebstahl

  • In letzter Zeit gelang Inhaftierten immer wieder die Flucht aus Justizvollzugsanstalten. Da stellt sich natürlich die Frage: Ist der Gefängnisausbruch eigentlich strafbar? Grundsätzlich ist der Ausbruch aus einem Gefängnis in Deutschland nicht strafbar. Bereits im 19. Jahrhundert respektierte der deutsche Gesetzgeber den natürlichen Drang nach Freiheit. Aus diesem Grund sollte niemand aufgrund eines Ausbruches erneut bestraft werden.

    Es gibt jedoch einige Fallstricke, die in der Praxis doch zur Strafbarkeit führen können.

  • Beim Diebstahl (§ 242 StGB) kann es eine erhebliche Rolle für die Strafe spielen, was der Täter bei der Tat für Gegenstände mit sich führt. Während der einfache Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, ist die Strafe für einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) deutlich erhöht. Wer eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Diebstahl bei sich führt, kann nämlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

  • Der Betrug (§ 263 StGB) ist ein häufig unterschätztes Delikt. Bereits bei kleinsten Geldbeträgen kann der Tatbestand des Betruges vollendet sein und sowohl strafrechtliche als auch berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies musste jüngst ein LKA-Beamter erfahren, als er 11 Fotokopien von der behördeneigenen Druckerei für seine Betriebsratskandidatur anfertigen ließ. Dabei war anfangs jedoch nicht klar, ob es sich nun um Betrug, Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) handelte.

  • Die Frage, ab wann ein Diebstahl ein Diebstahl und somit strafbar ist, lässt sich häufig gar nicht so einfach beantworten. Eine strafrechtliche Tat kann in unterschiedliche Tatphasen eingeteilt werden. Diese sind die straflose Vorbereitungshandlung, der Versuch, die Vollendung und die Beendigung der Tat.

    Auf die häufige Frage, was nach einem Ladendiebstahl passiert und welche Strafe auf einen möglichen Täter zukommt, hat die Einordnung der Tat als Versuch oder vollendeter Diebstahl hohe Relevanz.

  • Die Heiratsschwindelei ist kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Der Heiratsschwindler wird, sofern er den Tatbestand erfüllt, als einfacher Betrüger vor den Strafgerichten verurteilt. Für den Betrug (§ 263 StGB) sieht das Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
    Dass die Gerichte von diesem Strafrahmen auch teilweise Gebrauch machen, erlebte kürzlich ein Mann vor dem Amtsgericht Würzburg. Ein ehemaliger Ingenieure machte einer Rentnerin schöne Augen. Er erzählte ihr, dass ihm mehrere Immobilien gehören würden. Er würde aber noch Geld für die Renovierung benötigen.

  • Häufig können kleine Unterschiede bei der Tatausführung massive Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Hat beispielsweise ein Täter bei seinem Diebstahl (§ 242 StGB) ein gefährliches Werkzeug dabei oder handelt er sich um einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), erhöht sich die mögliche Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Statt Geldstrafe ist es schnell im Mindestmaß eine Bewährungsstrafe.

  • Die Anklage gegen einen Postzusteller umfasste eine Menge Straftatbestände. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Verletzung von Postgeheimnissen (§ 206 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) in insgesamt acht Fällen vor. Unter anderem soll der Vertretungspostzusteller Pakete geöffnet, ihre Inhalte ausgetauscht und die Ware dann unterschlagen haben.

  • Nimmt jemand in einem Land ein gestohlenes Fahrzeug entgegen, um es in ein drittes Land zu bringen, und fährt dabei durch Deutschland, so ist Deutschland kein Tatort für die Hehlerei.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Fürstenwalde wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Berufung bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Verurteilung, setzte die Strafe jedoch zur Bewährung aus.

  • Mangelhafte Begründungen des Landgerichts bei Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 StGB

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen Diebstahlsin Tatmehrheit mit Geldwäsche verurteilt. Dabei stützte sich die Verurteilung wegen Diebstahls darauf, dass das Landgericht ausführte, dass es von der Täterschaft aufgrund einer verlesenen Strafanzeigen in einem hinzuverbundenem Verfahren überzeugt sei, bei dem der Angeklagte auf frischer Tat betroffen worden sein soll.

  • Deponiert ein Dieb Ware an einem Ort und nutzt ein Raubmittel erst beim Abholen der Beute aus seinem Zwischenlager, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

    Der Angeklagte soll ohne Fahrkarte in einem Nachtzug unterwegs gewesen sein. Dort soll er mit einem unbekannten Mittäter schlafende Reisende beklaut haben. Das Diebesgut sollen die beiden zwischen den Taten im Gepäckabteil deponiert haben. Da sie laufend von Abteil zu Abteil unterwegs waren, fielen sie dem Zugbegleiter auf. Als der Zugbeleiter sie ansprach, soll der Angeklagte die Notbremse gezogen und versucht haben, den Zug zu verlassen. Dabei hielt der Zugbegleiter den Angeklagten jedoch an der Jacke fest, in der sich das Diebesgut befand. Der Angeklagte soll dann ein Messer gezogen und den Zugbegleiter bedroht haben. Sodann konnte er mit dem Diebesgut fliehen.

    Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

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