BtMG

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte für einen Mandaten erfolgreich eine Aufhebung vor dem Oberlandesgericht München mittels Revision erkämpfen. In der Strafsache wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben.

    Der Fall zeigt, dass man mit einer Revision vor einer höheren Instanz durchaus Erfolg haben kann. Im vorliegenden Fall ging es hauptsächlich darum, eine verhängte Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen. Außerdem kam es entscheidend darauf an, ob die spezielle Möglichkeit zur Strafmilderung im Betäubungsmittelstrafrecht hier Anwendung finden konnte.

  • Das Amtsgericht Köln beschäftigte sich jüngst mit einer Hausdurchsuchung, bei der so einiges schief gelaufen ist. Insbesondere wurde diese ohne richterlichen Beschluss und ohne das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ durchgeführt. Leider handelt es sich dabei um ein immer wieder vorkommendes Verhalten der Polizei, weswegen die Entscheidung des Amtsgerichts umso wichtiger ist. Grundsätzlich geht es dabei um die Frage, ob Beweise verwendet werden dürfen, wenn diese bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung aufgefunden worden sind.

  • Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) regelt u.a. die Strafbarkeit und Strafe für den Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, den Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln – daneben das Verbot und die Bestrafung der Einnahme von Dopingmitteln („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports. Das AntiDopG wurde in der vorliegenden Form am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen und ist am 18.12.2015 in Kraft getreten (letzte Änderungen durch Verordnung vom 08. Juli 2016).

    Im Folgenden informieren wir über Strafverfolgung und Strafverteidigung beim Sportdoping, dem Wesen des Gesetzes nach mit Fokus auf den vermeintlichen „Täter“, den Sportler, dem ein Selbstdoping zur Last gelegt wird:

  • Sogenannte „Legal Highs“ werden häufig als legale Rauschmittel angeboten. Meist bestehen sie aus synthetischen Cannbinoiden und unterfallen damit nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Denn lediglich die in den Anlagen zum BtMG aufgezählten Stoffe, wie beispielsweise Cannabis, Heroin oder Kokain, fallen unter das Betäubungsmittelgesetz. Steht ein Stoff nicht im BtMG, fällt er auch nicht unter den Straftatbeständen des Gesetzes.

  • Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

  • Der Gehilfe muss seine Hilfe im Bewusstsein erbringen die Haupttat zu fördern

    Nach Feststellung des Landgerichts Kleve hat der Angeklagte seinem Bruder bei der Aufzucht einer Marihuanaplantage geholfen, indem er regelmäßig Gartenarbeiten rund um das Haus ausübte, in welchem sich die Plantage befand. Damit wurde der Schein aufrechterhalten, dass das Grundstück „üblich“ genutzt werde. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte von der Plantage wusste, jedoch soll er nicht direkt an der Aufzucht der Pflanzen beteiligt gewesen sein.

  • Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.

    Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.

  • Die Anwendung des § 31 BtMG bei der freiwilligen Offenbarung von Wissen.

    In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei eine Bekannte als Mitauftraggeberin des Rauschgifttransports an.

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

  • Auch bei denjenigen Drogenmengen, die offensichtlich nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind, bedarf es besonderen Feststellungen zur Eigennützigkeit

    Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Die Strafverteidigung des Angeklagten hatte mittels Revision eine Verurteilung des Landgerichts Aachen angegriffen. Das ursprüngliche Urteil stellt lediglich fest, dass der Angeklagte in einem Fall 2 kg hochwertiges Marihuana für 11.000 oder 12.000 Euro erwarb. In einem zweiten Fall übergab er ebenfalls 2 kg Marihuana an Unbekannte und in einem dritten Fall verkauft er 8kg Amphetamin zu einem Kilopreis von 280 Euro und erwarb 5kg für einen deutlich höheren Preis von 350 Euro zurück. Weitere Angaben, vor allem bezüglich einer möglichen Gewinnmarge, machte das Urteil nicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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