Vor dem Düsseldorfer Landgericht musste sich der ehemalige Vorstand der DM Beteiligungen AG wegen Anlagebetrugs verantworten. Die AG soll mit Hilfe eines Schneeballsystems 9000 Anleger hinters Licht geführt haben. Ihnen soll ein Schaden in Höhe von 90 Millionen Euro zugefügt worden sein. Das Verfahren endete dank einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie mit einer Bewährungsstrafe für den Hauptangeklagten. Der mitangeklagte Steuerberater wurde freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den langjährigen Vorsitzenden der Türkischen Gemeinde (TGD) in Deutschland, Kenan Kolat, wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB). Zuvor hatte sich Kolat selbst angezeigt. Nun wurde das Strafverfahren gegen ihn folgenlos und ohne Auflagen eingestellt.
Der frühere Vorsitzende hatte in seiner Selbstanzeige gestanden, Gelder vom Vereinskonto für private Zwecke abgehoben zu haben. Später zahlte er die Gelder jedoch vollständig wieder zurück. Bereits durch dieses unrechtmäßige Privatdarlehn könnte der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.
Was ist ein Umsatzsteuerkarussell und wie kann ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht beim Vorwurf der Steuerhinterziehung helfen?
Unter der Bezeichnung „Umsatzsteuerkarussell“ wird eine in der EU weit verbreitete Form des Steuerbetrugs bezeichnet. Finanzämter schätzen den jährlichen Schaden auf rund 10 Milliarden Euro. Durch das grenzüberschreitende Handeln und Einschalten möglichst vieler Zwischenunternehmen ist die Aufklärung dieser Art der Steuerhinterziehung in vielen Fällen nur schwer möglich.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen den gesamten früheren Aufsichtsrat von Porsche aufgrund der gescheiterten Volkswagen-Übernahme wegen Beihilfe zur Marktmanipulation ermittelt und gegen den ehemaligen Porsche-Chef Wendelin Wiedeking sowie ein weiteres Aufsichtsratsmitglied vor dem Landgericht Stuttgart Anklage wegen des Verdachts der Marktmanipulation erhoben.
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nimmt im Wirtschaftsstrafrecht eine herausragende Stellung ein. Dabei hat sich die Anwendungspraxis in den letzten Jahrzehnten massiv gewandelt. Spätestens seit dem Mannesmann-Urteil verschwimmt nämlich „unternehmerisches Handeln“ und „strafrechtliche Untreue“ zu einer schwer definierbaren Formel.
Nachdem bereits die Klage gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) zugelassen wurde, hat das Landgericht Hannover nun auch die Klage gegen seinen früheren Pressesprecher zugelassen. Dem Sprecher wird Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vorgeworfen. Er soll rund 600.000 Euro von Sponsoren für Events eingeworben haben. Dafür soll der nun Angeklagte mehrere kostenfreie Flüge im Wert von 19.000 Euro gestellt bekommen haben.
Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?
Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.
Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).
Übt der faktische Geschäftsführer seine Macht lediglich durch Anweisungen durch den bestellten Geschäftsführer aus, so bedarf dies besonders vertiefter Betrachtung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll nach Feststellung des Gerichts ein Unternehmen gegründet haben, das sich auf die Sanierung und Vermarktung von Immobilien konzentrierte. Als Generalunternehmer beauftragte sein Unternehmen eine weitere GmbH, welche zwar von anderen Personen geleitet wurde, in welcher jedoch nach Ansicht des Landgerichts aber faktisch der Angeklagte der Geschäftsführer war.
Durch die Teilnahme der Mitglieder des Kuratoriums an einer privaten Einladung kann eine konkludente Genehmigung vorliegen.
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 42 Fällen und Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. In der Sache ging es um eingereichte Bewirtungsrechnungen bei einer Stiftung.
Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten S. wegen Untreue und die Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Untreue. Beide arbeiteten bei einer GmbH auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Die GmbH war eine Tochtergesellschaft einer niederländischen Holding.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner