Öffentliche Verkehrsmittel

  • Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) sorgte vor wenigen Tagen mit Aufregung, als ein Leiter des HVV von einer drastischen Erhöhung der Strafen für das so genannte „Schwarzfahren“ sprach. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmer (VDV) gab bekannt, dass eine Gesetzesänderung angestrebt werde, wonach 60 Euro statt bisher 40 Euro Strafe für das Fahren ohne Ticket anfällt. Für Wiederholungstäter sollen sogar 120 Euro gefordert werden.

    Dem HVV würden nach Medienberichten jährlich nach einigen Schätzungen rund 20 Millionen Euro an Einnahmen durch Schwarzfahrer entgehen.  Neben der Geldstrafe ist auch eine Anzeige wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB möglich. Darunter fällt auch das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und U-Bahnen ohne gültigen Fahrschein.

    Der HVV setzt seit geraumer Zeit auf neue Konzepte, stärkere Kontrollen und begrüßt ebenso den Vorschlag der Erhöhung der Geldstrafe. Des Weiteren wurde kritisiert, dass neuerdings über Plattformen wie Facebook untereinander von Kontrollen berichtet uns so gewarnt wird. Dies sei ein „bandenmäßiges Schwarzfahren“ erklärte Oliver Wolff, Hauptgeschäftsführer der VDV.

    Fraglich ist jedoch, ob die Erhöhung der Geldstrafe ein effektives und auch gleichzeitig sinnvolles Mittel ist? Politiker äußersten bereits bedenken, dass das Schwarzfahren zu bekämpfen sei und nicht die Schwarzfahrer zu kriminalisieren.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.02.2012 )


  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entscheiden, dass nicht bei jedem Schwarzfahren eine strafbare Beförderungserschleichung vorliegt.
    Der Entscheidung lag der Fall eines Hartz-IV-Empfängers zugrunde, der ohne Fahrschein ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte. Nach Ansicht des Gerichts liege nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragsbedingungen aufdränge. Das Nutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein reiche dafür nicht aus.

    Dies bedinge, dass die Gerichte die genaueren Umstände der Fahrt ermitteln und nachweisen müssten, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Bedingungen des § 265a StGB erstrecke.
    (Az.: Oberlandesgericht Frankfurt 1 Ss 336/08)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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