Soli

  • Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, welches die Meinung vertrat, dass der „Soli“ wegen seines langen Erhebungszeitraums verfassungswidrig sei. Eine solche Ergänzungsabgabe muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht befristet werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits 1972 in einem Grundsatzurteil deutlich gemacht und an dessen Gültigkeit habe sich nichts geändert. Durch die Wiedervereinigung 1990 sei ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf des Bundes entstanden.

    Durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist damit klargestellt, dass der Solidaritätszuschlag auch 20 Jahre nach der Wiedervereinigung weiterhin erhoben werden darf und sämtliche ergangene Steuerbescheide rechtskräftig sind.

    ( Az.: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/10 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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