Versammlungsfreiheit

  • Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG schützt nicht Gegenstände, die lediglich der Bequemlichkeit dienen.

    Mehrere Personen haben sich aus der gesamten Republik auf den Weg nach Berlin gemacht, um gegen die unmenschlichen Asylzustände in Deutschland zu protestieren. Unter dem Motto „Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht“ halten sie eine Dauermahnwache vor dem Brandenburger Tor ab.

    Der Polizeipräsident in Berlin verbot den Veranstaltern der Mahnwache die Nutzung von „dem Witterungsschutz dienenden“ Gegenständen. Darunter fallen Zelte, Schlafsäcke, Isomatten, aber auch Planen und Pappen. Da gegen diese Anordnung verstoßen wurde, nahmen Polizeibeamten den Demonstranten die Gegenstände ab.

    In einem Eilverfahren beschloss die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nun, dass dieses Vorgehen rechtmäßig war. Das Gericht führt aus, dass die grundgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit nur die Verwendung solcher Gegenstände schützt, die unmittelbar für die Versammlung wesensnotwendig seien.

    Bei den beschlagnahmten Sachen handele es sich aber lediglich um Gegenstände, die der Bequemlichkeit der Teilnehmer dienen. Nur bei längeren Versammlungen könnte ein zeitweiliges Ausruhen der Versammlungsteilnehmer von Art. 8 GG geschützt sein. Da das Bezirksamt Berlin-Mitte jedoch vier Wärmebusse duldet, sei der Schutz vor der Kälte ausreichend gewährleistet.

    Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

    VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012, Az.: VG 1 L 299.12


  • Am Rande der angemeldeten Demonstration der Neonazis im Hamburger Stadtteil Wandsbek und den zumeist friedlichen Gegen-Demos ist es zu heftigen Ausschreitungen am Samstag gekommen. Während die mehreren Hundert Anhänger des rechten Spektrums gegen Mittag die geplante Strecke in Wandsbek zu marschieren versuchten, konnten linksradikale Autonome durch Übergriffe auf die Polizei sowie durch Sitzblockaden den Marsch der Rechten aufhalten. Es kam zu brennenden Autos, es wurden Steine und Böller geworfen und es herrschten teilweise Zustände wie im „Katastrophengebiet“. Bis zum späten Abend wurden 38 Polizeibeamte verletzt und mehrere Polizeifahrzeuge zerstört. Eine kleinere Baustelle sowie einige Teile einer S-Bahn Stadion sind laut Medienberichten angezündet worden.

    Die Polizei musste mit Wasserwerfern anrücken und durch gewaltvolles Einschreiten die Demonstranten wegtragen bzw. sich den Weg frei machen. Zudem riegelte sie weitläufig das Gelände im Osten Hamburgs ab und stand schon einige Kilometer vor den Brennpunkten mit Straßensperren und Hundertschaften bereit. Über 4000 Polizeibeamte waren im Einsatz. Es kam zu leichten Verletzungen unter den Teilnehmern und einigen Festnahmen. Genaue Zahlen sind bislang nicht bekannt.

    Später sind die meisten Teilnehmer der Neonazi-Demo mit Sonderzügen über dem Hauptbahnhof nach Hause gefahren. Auch herrschte streckenweise Chaos, weil sich mehrere Tausend Gegendemonstranten dort versammelten. In den späten Abendstunden kam es zu weiteren Auseinandersetzungen und kleichen Brandstiftungen in Hamburger Schanzenviertel.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.06.2012 )


  • 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 388/05

    Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Sitzblockade auf einer Straße wegen Nötigung vom AG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten sei nach Ansicht des AG als Gewalt zu qualifizieren.

    Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Berufung. Diese wurde jedoch durch das LG verworfen. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Demonstranten durch die Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Auch hätten die Demonstranten rechtswidrig i.S.v. § 240 II StGB gehandelt, da sich die Ausübung der Gewalt nicht im schlichten Blockieren des Straßenverkehrs erschöpft habe, sondern Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen sei.
    Gegen diese Entscheidung des LG geht der Beschwerdeführer nun mit einer Verfassungsbeschwerde vor. Dabei rügt er eine Verletzung des aus Art. 103 II GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 I GG. Nach seiner Ansicht sei die von dem LG herangezogene sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff in § 240 I StGB sei mit Art. 103 II GG nicht vereinbar.

    Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts für verfassungswidrig erklärt. Zwar verstoße der angegriffene Beschluss des LG nicht gegen das aus Art. 103 II GG folgende Analogieverbot, jedoch sei die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 I GG (Versammlungsfreiheit) offensichtlich begründet.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.

     

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht gelassen hat.

     

    Schließlich hat das Landgericht mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei, scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen, nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln, als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die Organisation der kritisierten militärischen Intervention im Irak eingebunden waren.“

    Auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde erklärte das Bundesverfassungsgericht das angegriffen Urteil für verfassungswidrig.

    Es handelt sich um eine zentrale und äußerst wichtige Entscheidung des BVerfG, mit dem dieses seine an der Sitzblokaden-Entscheidung entwickelte Rechtsprechung im Bereich des Tatbestandes der Nötigung iSd. § 240 StGB konsequent im Lichte der verfassungsrechtlich durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit anwendet, gleichzeitig ein großer Erfolg für den Beschwerdeführer, der durch alle Instanzen mit langem Atem erkämpft werden musste. Leider muss gerade in den letzten Jahren das Bundesverfassungsgericht vermehrt eingreifen, so auch insbesondere bei verfassungswidrigen Entscheidungen zur Untersuchungshaft (U-Haft).


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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