Verschwiegenheitspflicht

  • 1. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin, Az.: 1 Ws (B) 51/07

    Gegen den Betroffenen Rechtsanwalt erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 EUR wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 I Nr. 10, 38 III 1 BDSG, den der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erlassen hatte. Dagegen erhob der Betroffene Einspruch. Das AG sprach den Betroffenen aus rechtlichen Gründen von diesem Vorwurf frei. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde.
    Der Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
    Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem AG Potsdam zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit forderte den Betroffenen mehrfach auf zu erklären wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Dies verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

    Der Senat für Bußgeldsachen verwarf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft. Der Betroffene sei zu Recht freigesprochen worden. Die festgestellte Auskunftsverweigerung des Betroffenen sei nicht bußgeldbewehrt.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach § 43 I Nr. 10 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 III 1 BDSG eine von der Aufsichtsbehörde verlangte Auskunft nicht erteilt.
    Soweit das AG in den Bestimmungen der BRAO eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 III 1 BDSG sieht, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
    Das BDSG schützt sämtliche Personen, die durch den Umgang des Rechtsanwalts mit personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden. Von der erforderlichen Tatbestandskongruenz mit dem BDSG kann bei den durch das AG zitierten §§ 43a II, 56 I, 73 II Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO keine Rede sein. Sie bestimmen die anwaltlichen Pflichten im Umgang mit Daten, die Kontroll- und Aufsichtspflichten sowie die Sanktionsmöglichkeiten nur rudimentär, haben keinen mit dem Schutzzweck des BDSG vollständig übereinstimmenden Regelungsgehalt und schließen somit die Anwendbarkeit des BDSG nicht aus.
    Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht durch § 24 II 1 Nr. 2 BDSG außer Kraft gesetzt.
    Die Vorschrift des § 38 III 1 BDSG, deren Verletzung § 43 I Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine dem § 24 II 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen. Die Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten des § 38 Abs. 4 bestehen nur in den Grenzen, in denen der Betroffene zur Auskunft nach § 38 III BDSG verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des mit der Auskunftspflicht korrespondierenden Einsichtsrechts des Datenschutzbeauftragten nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 I Nr. 10 BDSG insoweit nur auf § 38 IV 1 BDSG verweist.“

    Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wurde verworfen.


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