Nicht nur die eigene täterschaftliche Begehung einer Tat steht unter Strafe, sondern auch die Beihilfe zu einer Straftat. Das Gesetz lässt dabei jede Handlung ausreichen, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern. Das kann somit grundsätzlich alles sein. Daher ist diese Abgrenzung regelmäßig eine wichtige Frage im Strafrecht und natürlich auch im Strafverfahren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner