Anspruch

  • Die Ansprüche der Verletzten stehen dem Verfall im Sinne des § 73 StGB auch dann entgegen, wenn es sich um einen Straftatbestand zum Schutze der Allgemeinheit handelt.

    Der Angeklagte wurde von mehreren Gemeinden beauftragt, ehemalige DDR-Mülldeponien zu rekultivieren. Bei der Verfüllung der Deponien durch das Unternehmen des Angeklagten wurden jedoch unerlaubte Müllstoffe in die Deponien eingebracht, die den Boden und das Grundwasser gefährdeten.

  • Täuscht jemand einen Anspruch vor, um einen berechtigten Anspruch befriedigt zu bekommen, muss dies kein Betrug sein.

    Der Angeklagte besaß gegenüber der Geschädigten einen Anspruch aus der Herstellung einer Baustraße. Die Geschädigte verweigerte jedoch die Zahlung. Daraufhin forderte der Angeklagte von der Geschädigten die Summe für eine Grundsanierung der Baustraße. Tatsächlich wurde die Baustraße jedoch nie saniert und bestand der Anspruch somit nicht.
    Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Untreue (§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 2. Fall, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Die Revision hat Erfolg. Der BGH stellte bezüglich des Vermögensschadens fest:

    „Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögensschaden jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen (Fischer aaO [Fischer, StGB, 58. Aufl. § 266 Rdnr. 115] sowie § 263 Rdnrn. 110ff. m.w.N.). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55; BGH StraFo 2010, 301).“

    Ein Vermögenszuwachs könnte hier in der Befreiung von der berechtigten Verbindlichkeit liegen:

    „Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kein Anspruch zusteht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus einem anderen Rechtsgeschäft bestehenden Anspruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).“

    Um jedoch zu verhindern, dass der Schuldner zweimal zahlt, müssen die Ansprüche in eine Beziehung gebracht werden:

    „Es muss aber durch die Tat unmittelbar eine Befreiung von dem bestehenden Anspruch eintreten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Handelnde das durch rechtswidrige Mittel, etwa Täuschung, Erlangte zu seinem bestehenden Anspruch in Beziehung gebracht hat, um auszuschließen, dass der Schuldner sowohl auf den bestehenden als auch auf den fingierten Anspruch leistet (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGH NStZ-RR 1997, 298).“

    Damit hatte die Revision Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az.: 3 StR 444/10


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