Bestechlichkeit

  • Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.

    Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.

    Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.

    ( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )


  • Wirtschaftsstrafrecht: Am Montag zum Prozessauftakt erschien der ehemalige BayernLB Vorstand Gerhard Gribkowsky sichtlich locker mit seinen drei Anwälten bzw. Strafverteidigern und erklärte sodann, dass er keine Aussage zur Sache machen werde.

    Ihm wird vorgeworfen, insgesamt 66 Millionen Dollar veruntreut zu haben, die an Bernie Ecclestone, dem Chef der Formel 1, gezahlt worden seien. Anders rum soll der Kopf der Formel 1 knapp 44 Millionen Dollar an die „Stiftung Sonnenschein“ überwiesen haben, welches Gribkowsky gehörte. Seit knapp einem dreiviertel Jahr befindet sich dieser in Untersuchungshaft und die Konten sind seitdem eingefroren.

  • Es ist gerade einmal 2 Wochen her, da kündigte die Elektronikkette „Media Markt“ an, auf den Preiskampf der letzten Jahre fortan zu verzichten und nun individuelle und günstigere Preise vor Ort anzubieten. Sowohl Media Markt als auch Saturn gehören beide dem Metro-Konzern an und leiden unter anderem unter solch einem Preiskampf.

    Nun wurde bekannt, dass ein „Top-Manager“ von Media Markt am vergangenen Mittwoch unter dem Verdacht der Korruption festgenommen worden. Dieser sowie dessen Ehefrau und drei Geschäftspartner sitzen laut der „SZ“ nun in Untersuchungshaft (U-Haft). Dem Spitzenmanager drohen bis zu drei Jahren Haft. Ihm werden besonders schwere Fällen der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen.

    So soll ein Geschäftsmann aus Wetzler in den Jahren 2005 bis 2010 insgesamt 3.5 Millionen Euro „Schmiergeld“ bezahlt haben. Dafür durfte er in den Geschäften von Media Markt und Saturn exklusiv an einen Stand „DSL Verträge“ anbieten und verkaufen. So kassierte er knapp 50 Millionen Euro Provisionen.

    Schon im Juli gab es eine große Razzia in knapp 20 Büros und Privatwohnen.  Insgesamt seien 19 Personen involviert, wie die Staatsanwaltschaft vermeldet. Es dürften also noch einige weitere Ermittlungen abgeschlossen und Verfahren eröffnet werden.

    ( Quelle: SPON, 19.10.2011 )


  • OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 19 W 10/11

    Die Antragsstellerin hat gegen einen Beschluss der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrte den Erlass des Arrests in das Vermögen des Antragsgegner. Dieser hatte sie durch eine Schmiergeldabrede ( Bestechlichkeit  bzw. Bestechung ) geschädigt.

    Das OLG gibt der erfolgreichen sofortigen Beschwerde statt und stellt fest, dass die Antragsstellerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung über mehr als 222.000 EUR glaubhaft gemacht hat, jedoch keinen Arrestgrund:

    „Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
    Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).“

    Ein Arrestgrund liegt nach Ansicht des OLG nur dann vor, wenn durch weitere Maßnahmen des Schuldners der Anspruch des Gläubigers konkret gefährdet wird und gerade deshalb die spätere Vereitelung oder zumindest Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Allein die Straftat gegen das Vermögen reiche dafür nicht aus.


  • BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011

    Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen die Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit ( § 332 StGB) und Betrug ( § 263 stGB ) aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen.

    Pressemitteilung:

    Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine „Spende“ und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine „Spende“. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte „Spende“ (7.500,- € „bar und in kleinen Scheinen“) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.

    Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.

    Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (§ 263 StGB) gewertet.

    Der Bundesgerichtshof  hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10
    Landgericht Essen – Urteil vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08

     


  • Der ehemalige Risikovorstand der BayernLB Gerhard Gribkowsky wurde in München verhaftet. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen ihn wegen Untreue, Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung.
    Hintergrund sind 50 Millionen US-Dollar, welche in die „Sonnenschein Privatstiftung“ von Gribkowsky geflossen sind, deren Herkunft ungeklärt ist.

    2006 war Gribkowsky für den Verkauf von Anteilen einer Dachgesellschaft der Formel 1 zuständig. Die Anteile seien ohne vorherige Bewertung weiterverkauft worden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er dafür die besagten Gelder getarnt über Beraterverträge erhalten habe. An einer Versteuerung der Gelder in Deutschland fehle es zudem auch.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 06.11.2011, S. 1)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt