Drogenabhängigkeit

  • Eine erstmalige Anwendung von „Erwachsenenstrafrecht“ kann einen minder schweren Fall begründen.

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, da die gesamte Tatausführung, einschließlich aller subjektiven Momente, vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nicht erheblich abweiche.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Am vergangenen Sonntag fanden Polizisten die Leiche einer 26-jährigen Mutter sowie die des 2-jährigen Sohnes in Leipzig. Offenbar starben beide Personen eines natürlichen Todes. Während die drogenabhängige Mutter gestorben war, verdurstete der Sohn qualvoll in der Wohnung. Erst der Verwesungsgeruch ließ die Nachbarn stutzig werden.

    Offenbar wäre der Tod des Kindes jedoch vermeidbar gewesen, da die Nachbarn das Kind haben schreien hören. Und auch das Jugendamt bzw. weitere Behörden hätten aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit der Mutter möglicherweise die Familie strenger kontrollieren können oder müssen. Experten fordern jetzt ein schärferes Kontrollsystem bei jungen Mütter und drogenabhängigen Eltern.

    Die Diskussion über den Einsatz solcher Behörden in „schwierigen“ Familienkonstellationen ist neu entbrannt.

    ( Quelle: n-tv, 23.06.2012 )


  • Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten F. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten M. und R. wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Bewährungstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden.

    Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt.

    Die Antragstellerin befand sich sodann nur für ca. vier Wochen in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung der Strafe für den unerlauben Drogenkauf.

    Einen Antrag der Frau auf erneute Zurückstellung lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Dabei hatte die Frau eine stationäre Drogentherapie begonnen, welche bereits fortgeschritten war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einrichtung – insbesondere da es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung handele – für die Antragstellerin ungeeignet sei. Dem stimmte die Generalstaatsanwaltschaft zu.

    Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin nun in höherer Instanz:

  • Der Angeklagte war vom Landgericht Oldenburg wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte“ zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt. Hinzu hat das Gericht den Verfall (Wertersatz 5000 Euro) angeordnet. Zudem wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände und Bargeld vom Gericht vorgenommen.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. Hauptaugenmerk der Revision des Angeklagten war die Strafzumessung des Landgerichts Oldenburg. Dieses hatte im Strafrahmen und bei der Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, inwiefern das Handeltreiben mit den Drogen vom persönlichen Gewinnstreben getragen wurde und nicht der Finanzierung der eigenen Abhängig diente. Diese gewinnorientierte Motivation des Angeklagten gab nach Feststellung des Gerichts den Ausschlag für das hohe Strafmaß.

  • Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vom Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte in seiner Revision, die sich auf eine allgemeine Sachrüge stützt und sich gegen die Versagung der Bewährung durch das LG Aachen richtet.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision statt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats hält die Versagung der Bewährung durch das LG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt