Haftung

  • Filehoster haften nur im Falle der positiven Kenntnis.

    Das amerikanische FBI hatte ein Rechtshilfeersuch an die deutschen Behörden gestellt. So sollten Vermögenswerte von Megaupload-Gründer Kim Schmitz abgeschöpft werden. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte das Gesuch nun als unbegründet ab.
    Die Richter hinterfragen, ob der Filehoster strafrechtlich für den rechtswidrigen Upload der Benutzer verantwortlich sein soll. Vor allem bezweifeln die Richter, dass die Betreiber von Megaupload positive Kenntnis von den Urheberrechtverstößen hatten, denn dies sei für die Beihilfe notwendig:, und stellten auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG ab.

    „Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis »von der rechtswidrigen Handlung oder der Information« hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10TMG abzusprechen.“

    Auch eine Überwachungspflicht des Filehosters lehnen die Frankfurter Richter ab:

    „Nach § 7 Absatz 2 TMG besteht auch keine Verpflichtung, die von dem Diensteanbieter übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu erforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

    Aus diesem Grund hält das Landgericht die Vermögensabschöpfung für unbegründet.

    Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Mai 2012, AZ.: 5/28 Qs 15/12


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2012 vom 15.11.2012

    Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Eltern für ihre Kinder bei illegalem Filesharing wie z.B. bei der Verwendung von Tauschbörsen im Internet haften. Demnach haften die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung, sofern sie keine Kenntnis hiervon besitzen. Nach diesem Urteil besteht für die Eltern ebenso keine Überwachungspflicht hinsichtlich des Nutzerverhaltens der Kinder.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

  • Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Bankkunden, die auf gefälschten Internetseiten ihre Transaktionsnummern (kurz: TAN) preisgeben, selbst für den Schaden haften müssen.
    Vor dem BGH hatte ein 68-jähriger Pensionär geklagt. Er hatte durch den Betrug auf einer Internetseite im Jahre 2008 insgesamt zehn seiner Tan-Codes angegeben, was dazu führte, dass unbekannte Betrüger sein Konto plündern konnten. Es wurden 5000 Euro von seinem Konto nach Griechenland überwiesen.

    Nach Ansicht des BGH hatte der Mann „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“, da er die Warnhinweise der Bank vor Betrügern hätte beachten müssen. Kunden wurden aufgefordert, nie mehrere Nummern auf einmal anzugeben. Auch ein Mitverschulden der Bank lehnte der BGH ab. Zudem seien die Überweisungen durch die Betrüger mit korrekten Geheimzahlen getätigt worden. Dadurch sei für den Bank nicht erkennbar, wer die Überweisung tätigt.
    Allerdings betrifft das Urteil nur vergleichbarer Fälle bis zum 30. Oktober 2009, da seitdem eine Verbraucherschutzrichtlinie gilt, wonach Bankkunden nur für große Fahrlässigkeit und Vorsatz haften. Daher könnte das Urteil anders ausfallen – eine Entscheidung dazu steht aber noch aus.

    ( Quelle: Westdeutsche Zeitung online vom 24.04.2012 )


  • Das Hamburger Landgericht hat über einen Streit zwischen der Internetplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entschieden.
    Die Gema wollte anhand von zwölf Musiktiteln, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, klarstellen lassen, dass Youtube Urheberrechtsverletzungen begehe. Youtube ging es darum, eine Haftung der Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Dafür führten die Vertreter an, dass Youtube den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und weder selbst Videos erstellt noch hochlädt.
    Ein kleiner Sieg für das Urheberrecht: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt in dem Vorgehen von Youtube eine Urheberrechtsverletzung, da die Titel nicht blockiert wurden. Allerdings wertete das Gericht Youtube nur als „Störer“, was bedeutet, dass die Internetplattform lediglich auf beliebige Weise mit der Verbreitung der Inhalte zu tun habe.
    Zum Störerbegriff im Urhebrrecht hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99) ausgeführt:

    „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“

    Das Landgericht hat festgestellt, dass Youtube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat.
    Für eine Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten verhängt. Um dies zu vermeiden, muss Youtube jetzt hochgeladene Videos überprüfen und gegebenenfalls löschen. Dies erscheint allerdings nahezu unmöglich, da mittlerweile mehr als 60 Stunden Videomaterial pro Minute auf Youtube hochgeladen werden.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 20.04.2012 )


  • In der vorliegenden Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof über die Haftung bei der missbräuchlichen Abhebung von Bargeld an einem Geldautomat für den Inhaber der betroffenen EC-Karte und nimmt dazu auch Bezug zu der vergleichbaren und in letzter Zeit häufig aufgetauchten Form des Computerbetrugs (Skimming).

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2011 vom 19.10.2011

    Kaum eine urheberrechtliche Frage im Hinblick auf die Haftung von Suchmaschinen beschäftigte derart viele Verfahren wie das Urheberrecht an den Bildern der Google Bildersuche, die automatisch generiert und verkleinert werden von dem Suchmaschinenbetreiber. Nach Ansicht des BGH ist Google hierfür nicht in Haftung zu nehmen.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

    Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder („thumbnails“) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

    Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.

    Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291
    – Vorschaubilder I).

    In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist
    – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

    Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

    LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07

    OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08

    Karlsruhe, den 19. Oktober 2011

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
    Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).
    Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.
    Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.
    Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.
    Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
    (FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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