Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten nach § 29a BtMG verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die Entscheidung bezieht sich auf die Partydroge „Liquid Ecstasy“. Das Landgericht hatte bei der Verurteilung eine durchschnittliche Kunsumeinheit von 1g NaGHB zugrunde gelegt, da die Dosis nicht mehr festgestellt werden konnte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner