Motorrad

  • Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €.

    Dagegen wandte sich  der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei.

  • Az.: 1 Ss 401/08

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leipzig wegen Tragens von Schutzwaffen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 26,00 Euro nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 a Abs. 1 VersG verurteilt worden. Außerdem ist die Einziehung der sichergestellten Schlagschutzhandschuhe angeordnet worden.

    Hiergegen hat der Angeklagte Sprungrevision zu OLG Dresden eingelegt.

    Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen erfolgreich gewesen:

    Der Angeklagte trug während einer Spontanversammlung spezielle Handschuhe. Diese waren „im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand verstärkt“. Fraglich ist, ob die Spezialhandschuhe somit unter den Begriff der Schutzwaffen im Sinne von § 17 a Abs. 1 1. Alternative VersG fallen.

    Hierzu führt das Revisionsgericht aus:

    Hierunter sind Gegenstände zu verstehen, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben (vgl. Ott/Wächtler, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 6. Aufl., § 17 a Rdnr. 7; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 17 a Rdnr. 14; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. § 17 a Rdnr. 2). Ein solcher Gegenstand liegt hier – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht vor.

    Des Weiteren ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Handschuhe im Sinne des § 17 a Abs. 1 2. Alternative VersG als Schutzwaffe geeignet sind:

    Hierunter sind alle Gegenstände zu verstehen, deren Zweckbestimmung nicht, wie die Schutzwaffen, ausschließlich im Schutz ihres Trägers vor polizeilichen Zwangsmaßnahmen liegt, mit denen die Versammlungsteilnehmer vielmehr auch andere Zwecke verfolgen können, die aber zum Schutz jedenfalls geeignet sind, weil sie denselben Zweck wie die Schutzwaffen erfüllen können (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 87; Köhler/Dürig-Friedl a. a. O. Rdnr. 3). Da die vom Angeklagten bei sich geführten Handschuhe im Knöchelbereich mit Quarzsand verstärkt waren, sind diese objektiv geeignet, zur Verteidigung gegen Angriffe zu dienen. So kann der Träger der seine so geschützten Hände vor den Kopf hält, sich auf diese Weise auch gegen Schläge Richtung Kopfbereich schützen.

    Entscheidend ist aber der erkennbare Wille des Betroffenen, den Gegenstand hierfür überhaupt zu verwenden und so der Anwendung unmittelbaren Zwangs widerstehen zu können. Dies muss sich jedoch aus den bestimmten Umständen des Einzelfalls ergeben und orientiert sich an dem erklärten oder offenkundigen Willen des Trägers.

    Allerdings fehlt es in den Feststellungen des Amtsgerichts diesbezüglich. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Handschuhe von einem solchen Willen getragen verwendete und während der Veranstaltung trug. Vielmehr äußerte er sich, dass er die Handschuhe bei der Fahrt mit dem Motorrad zur Veranstaltung getragen habe.

    Folglich bedarf es nach zutreffender Ansicht des OLG weiterer Feststellungen, ob und inwieweit der Angeklagte die Handschuhe getragen habe. Aus diesem Grund hebt der Senat die Entscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht.

  • Im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen Mordes am Generalbundesanwalt Buback ist es zu einem weiteren Eklat gekommen. So gab es eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und Sohn des Ermordeten, Michael Buback, und der Staatsanwaltschaft.

    Hintergrund der Auseinandersetzung ist das wieder aufgetauchte Motorrad, auf welchem die damaligen Terroristen der RAF gefahren sein sollen. So war der Bundesanwalt Walter Hemberger dem Nebenkläger Buback vor, über den Verbleib des Motorrads bescheid gewusst zu haben. Er selber begründete sein Verhalten damit, dass er ein zerrüttetes Verhältnis zur Bundesanwaltschaft aufgrund der vergangenen Jahre habe.

    Walter Hemberger wurde dadurch laut und antwortete: „Das schlägt dem Fass den Boden aus! Ich habe zu Ihnen keinen Kontakt abgebrochen. Das ist eine Unverschämtheit!“.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.10.2010, S. 5 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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