Partei

  • Manipulationen am Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes führen auch zu einem Vermögensschaden bei der Bundespartei.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln unter anderem wegen Untreue verurteilt. Der Mann wirkte als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbandes für das Jahr 1999 mit. Dabei wurden anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM zum Schein auf mehrere Spender gestückelt. Die Angaben flossen auch in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein.

    Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Paragraphen des Parteiengesetzes, gegen die der Angeklagte verstieß, sind laut BGH zwar keine Vorschriften, die das Vermögen von Parteien schützen, jedoch traf den Angeklagten eine selbstständige, von der Partei statuierte Verpflichtung, das Parteivermögen zu schützen:

    Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).“

    Ebenfalls ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch gegen die Bundes-CDU verletzte. Dies bejaht der BGH:

    Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.).

    Damit hatte die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Verurteilung des Landgerichts bleibt bestehen.

    BGH, Beschluss vom 5. September 2012, Az.: 1 StR 297/12

  • KG Berlin, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: (4) 1 Ss 395/11 (235/11)

    Das Amtsgericht Berlin Tiergarten hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht hatten festgestellt, dass der Angeklagte kurz vor der Bundestagswahl 2009 einen „Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“ online stellte. Zudem hatte er ein Schreiben an Berliner Abgeordnete versandt, in welchem es ebenfalls um „Ausländerrückführung“ ging.
    Das Landgericht Berlin hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert. Das Landgericht verurteile den Angeklagten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
    Das KG betont zunächst, dass eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 StGB eine intensive Form der Einwirkung erforderlich ist, durch welche  eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil erzeugt oder verstärkt wird. Dabei muss die Einwirkung über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehen und die Äußerung objektiv beurteilt werden.

    Aus dem Beschluss:

    „Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.).“

    Das KG kritisiert demnach, dass der objektive Sinn der Aussage nicht ausreichend ermittelt wurde. Zudem hat das KG kritisiert, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des KG hätte geklärt werden müssen, ob die Aussagen des Angeklagten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1, Satz 1 GG fallen. Denn: Geschützt sind grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen, sofern die Schranken der Meinungsfreiheit beachtet werden.


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 032/2012 vom 09.03.2012

    In einer interessanten Entscheidung entschied der Senat des BGH, dass das Hausrecht eines Hotelbetreibers dahingehend zu verstehen sei, dass Gästen aufgrund der politischer Zugehörigkeit in Form des Hausverbotes eine Absage nach Buchung eines Aufenthaltes erteilt werden könne.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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