Privatdetektiv

  • Moderne GPS-Empfänger erlauben das heimliche überwachen von Personen. Die Polizei benötigt dazu einen richterlichen Beschluss. Dies ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Wie sieht es aber aus, wenn Privatdetektive Bewegungsprofile mit GPS-Sendern erheben wollen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Tanken ohne zu Bezahlen, auch wenn dies ohne Vorsatz und nur aus Unachtsamkeit geschieht, der Tankstellenbetreiber von dem Tankenden die Kosten für einen Privatdetektiv verlangen kann, der engagiert werden musste, um den Tankenden ausfindig zu machen.

    Strafbarkeit wegen Betrugs?

    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Mann für 10 Euro getankt und nicht gezahlt hatte. Letztlich erhielt der Mann eine Rechnung in Höhe von 180 Euro, die auch die Detektivkosten auswies. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass auch bei geringen Beträgen risikolos getankt werden könne, ohne zu Bezahlen und ließ die Rechnung unbeanstandet.
    ( Quelle: Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 171/10 )


  • Mit dem Korruptionsfall Siemens fing alles an. Während früher in solchen Fällen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen machten, wurden im Fall Siemens private Ermittler eingesetzt. Hunderte Millionen soll der Konzern einer amerikanischen Anwaltskanzlei gezählt haben, dass diese die Börsenaufsicht milde stimmte und gleichzeitig den deutschen Ermittlungsbehörden bei der Arbeit half. Inzwischen ist dies Gang und Gebe, wenn sich in einem großen Unternehmen ein Skandal anbahnt.

    Es wird befürchtet, dass eine solche Vorgehensweise die Schutzregeln der Strafprozessordnung (StPO) außer Kraft setze. Beispielsweise, da keines der Unternehmen mehr Gebrauch von seinem Schweigerecht mache. Vielmehr geloben sie öffentlich mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten. Die Folge sei, dass die Ermittlungsbehörden zunächst mit etwaigen Zwangsmaßnahmen abwarteten, da die Unternehmen in der Regel kooperationsbereit wären.
    Ein weiteres Problem stelle sich bei dem Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter. Dieses ist zwar in der StPO verankert, so dass sich die Mitarbeiter im Falle einer Straftat nicht selbst belasten müssten, jedoch stellt sich die Frage wie dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu werten sei, wenn die Mitarbeiter zur Mitwirkung an de Aufklärung verpflichtet sind.
    (FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 18)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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