Rücktrittshorizont

  • BGH, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 4 StR 367/11

    Nach den Feststellungen des Landgerichts München I forderte der Angeklagte die Zeugin A. auf, ihm ein I-Phone herauszugeben, welches er ihr einige Zeit zuvor geliehen hatte. Ebenfalls anwesend war der Zeuge S. Der Angeklagte fand das I-Phone nicht und beleidigte die Zeugin. Anschließend zog er eine geladene Schreckschusspistole aus dem Hosenbund und richtete sie auf den Unterkörper des Zeugen. Er forderte ihn auf zu gehen, um mit der Zeugin A. alleine reden zu können. Diese bat ihn aufzuhören und drückte seine Hand nach unten. Daraufhin steckte der Angeklagte die Schreckschusspistole wieder in seinen Hosenbund.

  • BGH, Beschluss vom 28.Juni 2011, Az.: 3 StR 167/11

    Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es den Mitangeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten S.

    Der BGH hat daraufhin das Urteil,  auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, aufgehoben.

    Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die Angeklagten wollten dem Opfer eine Lehre erteilen, da dieser seine Drogenschulden nicht beglichen hatte. Dazu fuhren sie mit dem Opfer in ein Waldgebiet, um ihn mit Gewalt dazu zu bringen. Dieser hatte allerdings kein Geld bei sich, woraufhin die Angeklagten den Mann wieder freigelassen haben.

    Das Landgericht nahm gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung an. Dazu der BGH:

    „Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Denn ein Versuch ist nicht – wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft ausgegangen ist – bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte – wie hier – seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er – wenngleich mit anderen Mitteln – die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.). Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf die Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzugehen, wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch für möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fortführung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer zu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht.“

    Der BGH beanstandet folglich, dass das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung nicht geprüft hat. Dies betreffe auch den Mitangeklagten und Tatbeteiligten P., da die beiden einvernehmlich nach dem unbeendeten Versuch mit den Handlung aufhörten.


  • 2. Strafsenat des BGH, Akz.: 2 StR 437/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt“ worden. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Hiermit kann er einen Teilerfolg erzielen.

    Die  tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB (Fall 3) hält nach Auffassung des Strafsenats des BGH der rechtlichen Nachprüfung wie folgt nicht stand:

    Nach Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Kind gefragt, „ob sie seinen Penis mal streicheln wolle“. Als diese die Frage verneinte, nahm der Angeklagte von einer weiteren Tatausführung Abstand. Somit könnte ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein unbeendeter Versuch vorgelegen hat, der dem Täter den Rücktritt ermöglicht, wenn er „ohne weiteres Zutun allein durch Nichtweiterverfolgung der Tat“ von dieser zurücktritt.

    Entscheidend ist daher gewesen, ob der Angeklagte nach seiner Meinung alles zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs getan hat.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar hatte der Angeklagte durch seine Frage an B. zunächst alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan. Dass er deshalb in diesem Augenblick den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hielt, lag mit Blick auf den Umstand, dass einfache Aufforderungen in der Vergangenheit den gewünschten Erfolg gehabt hatten (UA S. 8), zwar nahe. Doch wäre dann, wenn der Angeklagte unmittelbar nach dieser letzten Ausführungshandlung seinen Irrtum erkannt hätte und zugleich zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass weitere Handlungen zum erstrebten Erfolg von Nöten wären, eine so genannte Korrektur seines Rücktrittshorizontes anzunehmen (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl., § 24 Rn. 15a mN zur Rspr.), die die Annahme eines beendeten Versuchs ausschließen würde. Soweit das Tatopfer sofort nach der Aufforderung das Ansinnen des Angeklagten ablehnte, ist nach den bisherigen Feststellungen letztlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in diesem Augenblick seinen Rücktrittshorizont tatsächlich korrigierte und erkannte, dass es zur Vollendung noch weiteren Handelns seinerseits bedurfte.
    Wäre er dabei ungeachtet der zur Zurückhaltung auffordernden Haltung seiner Ehefrau davon ausgegangen, dass ihm nach der Weigerung des Tatopfers noch weitere, gleichartige Handlungsmöglichkeiten – wie etwa die Wiederholung seiner Aufforderung, gegebenenfalls auch in fordernder Form, oder das Anbieten einer „Belohnung“ – zur Verfügung stehen, wäre der Versuch auch nicht fehlgeschlagen. Es ist auch insoweit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte gerade im Bewusstsein dieser Möglichkeiten von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat und freiwillig und damit strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. BGH StV 1995, 634).“

    Aus den genannten Erwägungen konnte die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs keinen Bestand haben und war aufzuheben. Dies führte zur Änderung des Schuldspruchs und folglich zur Aufhebung der Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt