Straftat

  • Bundesverwaltungsgericht, Az: BVerwG 6 C 9.11

    Seit einigen Jahren steht die offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch die Polizei zur Diskussion. Betroffen sind solche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind und darüber hinaus Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit Straftaten an diesen Plätzen zu rechnen sei.

    In Hamburg stehen solche Kameras auf der Reeperbahn. Dort installierte die Hamburger Polizei insgesamt 12 Videokameras zur ständigen Überwachung. Verfolgt werden die Aufzeichnungen an Bildschirmen in der Polizeieinsatzzentrale.

    Vor einigen Jahren hatte eine Klägerin, die in einer Mietswohnung in einem Haus an der Reeperbahn wohnt und deren Eingang im so genannten Schwenkbereich einer dieser Kameras liegt. Sie sieht sich daran gestört und klagte vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Das Gericht untersagte daraufhin die Videoüberwachung, soweit dadurch Eingangsbereich und Zugänge zu Wohnräumen zu sehen sind und somit auch gefilmt werden.

    Vor einigen Tagen entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums auf Grundlage des in Hamburg geltenden Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei rechtmäßig sei. Das Gesetz diene der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung.

    Im letzteren Falle liegt die Kompetenz aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit zwar beim Bund, doch mangels konkreter Vorschriften in der StPO entsteht keine Sperrwirkung für das Landesrecht. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz vor.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    „Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundesverwaltungsgericht die Videowachung als rechtmäßig an.

    Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren.

    Der Bund hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern. Namentlich die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang.“

    Somit dürften mit gewissen Einschränkungen die Videokameras auf der Reeperbahn und in Zukunft an weiteren „Brennpunkten“ nicht nur bestehen bleiben, sondern wohl weiter ausgebaut werden. Ob die Strafverfolgung dadurch abnimmt, ist bislang jedenfalls nicht erwiesen.


  • Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.

    Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.

    Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

  • Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB). 

    Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen ihn erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft, hilfsweise Außervollzugsetzung der U-Haft. Hierüber hatte das zuständige LG Berlin zu entscheiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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