Unterbringung

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vorliegenden Entscheidung die Sicherungsverwahrung aufgehoben und den Wegfall der Unterbringung angeordnet. Ausserdem machte er Ausführung zu der derzeitigen Übergangszeit. Dies dürfte recht interessant sein, angesichts der aktuellen Diskussion über bzw. zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung.

  • Trotz eines 1993 zweifelsfrei begangenen Mordes an zwei Männern, muss das Landgericht Dresden nun erneut über die Schuld des  Tat entscheiden.
    Der Täter wurde 1994 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und saß daher nun bereits 17 Jahre in Haft. Damals sah das Gericht – bestätigt durch einen Sachverständigen – es als unstreitig an, dass der Mann voll schuldfähig war. Während der Haftzeit allerdings kamen daran Zweifel auf.
    Daraufhin wurde der Mann im letzten Jahr aus der JVA entlassen und in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht.

    In diesem Jahr musste das Landgericht Chemnitz über die Tat erneut urteilen und sprach den Mann wegen Schuldunfähgkeit gemäß § 20 StGB frei, da ihm eine Schizophrenie attestiert wurde. Allerdings wurde die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Da der Täter  17 Jahre in Haft verbracht hat, stünde ihm grundsätzlich eine Haftentschädigung zu, diese wurde ihm aber verweigert.
    Der BGH hat den Freispruch des Mannes bestätigt, allerdings die Unterbringung durch das Landgericht kritisiert, da keine ausreichende Prüfung erfolgt sein soll.
    Daher hat sich das Landgericht Dresden nun sowohl mit der Frage der Unterbringung als auch der Haftentschädigung zu befassen, auch wenn seit der Tat 17 Jahre vergangen sind.

    (Quelle: taz online vom 03.07.2011)


  • Der wegen gravierender Vergehen im Sexualstrafrecht Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.

    Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde so begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011

    Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter

    Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er ­ auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten ­ fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
    Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil ­ auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können ­ wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.

    Urteil vom 21. Juni 2011 ­ 5 StR 52/11


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 56/11

    Der Verurteilte war im Jahre 1993 vom Landgericht Hamburg unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach Ablauf der anschließenden 10 jährigen Sicherheitsverwahrung, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus angeordnet. Hier hatte es sich bereits mit den Vorgaben des Senats und der Einschränkungen ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 auseinandergesetzt.

    Gegen die Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung legte der Verurteile die Beschwerde ein. Im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat der Senat des LG Hamburg die Sache dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgelegt.

    Dieser hatte über die rückwirkende Anwendbarkeit der Verlängerung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der Strafsenate wurde die Sache nun dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt.

    Wortlaut des Strafsenats im Beschluss:

    „Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47).

    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der weiteren zu erwartenden Dauer des weiteren Verfahrens gem. § 132 GVG bis zu dessen Erledigung die Akten an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzusenden sind. Dies ist notwendig, da zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Oberlandesgericht bereits der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.“

    Bis zur Erledigung und Klärung der Sachfragen durch den Großen Senat ruht das Verfahren somit.


  • Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern aus gesundheitlichen Problemen früher ihre Kinder vernachlässig haben und der Kontakt seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr besteht.

    Mit dieser Entscheidung wurde eine Revision eines Mannes abgewiesen, der die Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter nicht zahlen wollte. Der Kläger argumentierte, dass es unbillig sei, wenn ihn das Sozialamt aus übergegangenem Recht in Anspruch nehme, da seine Mutter ihn als Kind nicht gut behandelt habe. Die Mutter des Klägers litt bereits seit seiner Kindheit an einer Psychose. Seit 1977 bestand kein Kontakt mehr zwischen beiden.

    Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass in der Psychose der Mutter kein schuldhaftes Verhalten zu sehen sei. In diesem Fall greife das Gebot der familiären Solidarität.
    Bei erkrankten Eltern gelte selten etwas anderes. Etwa in dem Fall, in dem die Psychose auf den Krieg zurückgehe.
    ( Az. Bundesgerichtshof XII ZR 148/09 )

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sicherungsverwahrung

    Nach einem in Mai ergangenen und jetzt erst veröffentlichten Beschluss, erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung in einem Fall für unzulässig und hob sie auf. Dabei handelte es sich um den Fall eines Mannes, der 1989 wegen Vollrausches gem. § 323a StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bereits unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war. Er wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, da er zur Begehung von schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. 1991 wurde die Unterbringung vom Landgericht Trier bestätigt. im Jahre 2007 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde jedoch erst im Jahr 2004 eingeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Dezember 2009 (Az: 4 StR 577/09), dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht auf solche „Altfälle“ anwendbar sei. Aus diesem Grund hob der BGH die verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung auf.
    (FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 14)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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