Es reicht für die Beihilfe aus, dass der Teilnehmer die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat für möglich hält und diese billigt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB verurteilt. Der bereits rechtskräftig wegen Betrugs verurteilte Haupttäter bezog von einem Telefonnetzanbieter Telefonnetzkapazitäten in einem geringen Umfang. Durch die Hilfe eines eingeweihten Mitarbeiters des Telefonnetzanbieters erlangte er jedoch höhere Kapazitäten und verkaufte diese über eine weitere Scheinfirma an andere Telekommunikationsanbieter weiter. Das Geld behielt der Haupttäter vollständig für sich.
Wie der Bundesgerichtshof soeben mit der folgenden Pressemitteilung bekannt gab, machen sich Kassenärzte bei der Entgegennahme von Vorteilen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB sowie weiteren Bestechungsdelikten strafbar.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner