Warnung

  • Das Schweigen auf die Frage, ob sich der Zoll in der Nähe befindet, ist keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG.

    Der Angeklagten wurde vom Landgericht Wuppertal vorgeworfen, dass sie ihrem Freund Beihilfe zur der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hätte. Während der mitangeklagte Freund zu Fuß die niederländische Grenze überschritt und dort ein Heroingemisch kaufte, wartet die Angeklagte auf der deutschen Seite. Die Angeklagte wurde vor der Rückkehr von ihrem Freund angerufen, da dieser erfahren wollte, ob der Zoll in der Nähe sei. Da kein Zoll zu sehen war, musste die Angeklagte keine Warnung aussprechen.

    Das Landgericht sah bereits in diesem Schweigen eine Warnung und damit eine Beihilfe zur Tat. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision.

    Der BGH erkennt in dem Schweigen kein aktives Tun. Eine Abrede, dass ein Schweigen eine konkludente Entwarnung sei, hätten die beiden Angeklagten vorher nicht getroffen. Auch die reine Billigung konnte keine Beihilfe sein:

    „Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).“

    Auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen scheidet aus.

    „Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.“

    Damit hatte die Revision Erfolg. Der BGH hebt den gesamten Schuldspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, Az.: 3 StR 178/12


  • Bereits SONY konnte mehrfach negative Schlagzeilen machen, als Hacker erfolgreiche einen riesigen Kundenstamm an Daten knacken und an sich nehmen konnten. In der Vergangenheit ist es öfters zu großen Hackerangriffen gekommen. In einigen Fällen wollen die Hacker jedoch nur auf Sicherheitslücken aufmerksam machen und sich nicht bereichern an den Daten.

    So verhält es sich anscheinend auch in dem neusten Fall. Jetzt sollen sich Hacker der Hackergruppe D33Ds Company den Zugang zu den Kundendaten von Yahoo verschafft und dadurch die Zugangsdaten von 450.000 Nutzern erhalten haben. Hierbei sollen sie eine Sicherheitslücke ausgenutzt haben.

    Unklar ist, welche Dienste von Yahoo betroffen sind. Einige Medien sprechen von dem Voice Angebot, aber auch der E-Mail Dienst könnte hiervon betroffen sein. Yahoo bestätigte die Panne und erklärte, die Sicherheitsvorkehrungen umgehend zu verbessern.

    Laut Angaben der Hacker wollen sie vor gravierenden Sicherheitslücken des Internetanbieters warnen und dies als ein „Weckruf“ in Richtung der Verantwortlichen von Yahoo sehen. Demnach war einerseits die Datenbank vor Zugriffen nicht genügend gesichert und anderseits waren die Daten der Kunden unverschlüsselt.

    ( Quelle: n-tv, 12.07.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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