Wertersatzverfall

  • BGH, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: 4 StR 279/11

    Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten verurteilt. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie ein Wertersatzverfall in Höhe von 83.600 Euro angeordnet.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte, dass § 31 BtMG nicht angewendet wurde. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar ganz von Strafe absehen, wenn der Angeklagte Aufklärungshilfe leistet.

    Dazu der 4. Strafsenat des BGH in seiner Beschlussbegründung:

    „Die Überprüfung des Urteils deckt zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat die Anwendung des § 31 BtMG bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil nach den Feststellungen ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist. Der Angeklagte hat lediglich den Vornamen seines Abnehmers aus Essen angeben können, wodurch „vielversprechende“ polizeiliche Ermittlungen in Gang gesetzt wurden. Damit ist ein Aufklärungserfolg nicht erzielt worden. Es genügt nicht, wenn der Täter nur Ermittlungsansätze aufgezeigt hat, erforderlich ist vielmehr, dass eine Aufdeckung erfolgt ist. Dafür müsste der Abnehmer zumindest so genau ermittelt worden sein, dass er zur Festnahme hätte ausgeschrieben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 15 jeweils m.w.N.).“

     

    Allerdings hob der BGH das Urteil bezüglich der Sicherungsverwahrung und des Wertersatzverfalls auf:

    „Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2011 keinen Bestand haben, da – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung – das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 4. Mai 2011 § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) für unvereinbar mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Grundgesetz erklärt hat und die Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf.
    Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“

     

    Das Urteil ist aus zwei Gründen besonders interessant.
    Zum einen stellt der BGH klar, dass der § 31 BtMG nur den wirklichen Aufklärungserfolg belohnt. Bemühungen des Täters reichen nicht aus. Zum Anderen zeigt der Beschluss, dass der BGH die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Dieses hatte den § 66 StGB – die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – im letzten Jahr für bestimmte Anwendungsfälle für verfassungswidrig erklärt.


  • Der Angeklagte wurde vom LG Wuppertal wegen vollendeter Maßnahmenvereitelung im Sinne des § 258 I 2. Alt. StGB verurteilt. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 397/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zudem ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 Euro angeordnet worden. Hiergegen wandte er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte aus den folgenden Erwägungen einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der 2. Strafsenat des BGH ausführt, hält die Anordnung des Verfalls in seinem Umfang der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. So beanstandet der Strafsenat die ungenauen Feststellungen bezüglich der erlangten Einnahmen des Angeklagten durch den Verkauf der Betäubungsmittel und die ungenaue Bestimmung der Höhe des Wertersatzes.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Womöglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das Landgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen geringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlassung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung gedrängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die Möglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklärung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhanden ist, neu entschieden werden.“

    Demgemäß hob der Strafsenat die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes auf und verweist die Entscheidung zurück zum Landgericht. Im Übrigen bleibt die Entscheidung bestehen.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 84/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Arnsberg „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten“ verurteilt worden. Zudem ist ein Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 170.000 Euro angeordnet worden.

    Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, in der er mit seiner Verfahrensrüge die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Im Hinblick auf die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes konnte mit der  Revision ein Erfolg erzielt werden:

    So hat nach Ansicht des 4. Strafsenats des BGH das Landgericht die Höhe des Verfalls falsch bemessen, indem nicht der Teil des Wertersatzes berücksichtigt wurde,  der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    “Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, für seine Beteiligung an den in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., § 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).“

    Aus diesem Grund ist die Revision hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls erfolgreich und die Anordnung neu zu bemessen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt