Alkohol

  • Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte in einem Urteil, dass die absolute Fahruntüchtigkeit für Rollstuhlfahrer mit motorisierten Kranken-Rollstühlen bei 1,1 Promille liegt.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen Krankenrollstuhl unterwegs war. Er wurde mit 1,25 Promille von der Polizei gestellt. Es habe zwar keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch sei die Öffentlichkeit durch sein verhalten gefährdet worden. Dem widersprach der Mann. Er erklärte, dass er zum Zigarettenkauf unterwegs gewesen sei und lediglich 300 Meter auf einem Radweg unterwegs gewesen sei. Zudem läge die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer bei 1,6 Promille, diese gelte auch für ihn und diese habe er nicht überschritten.

    Das Oberlandesgericht Nürnberg war hinsichtlich der Gleichstellung zu Radfahrer jedoch anderer Ansicht. Bei Radfahrern sei keine derart starke Fremdgefährdung gegeben, da diese bei entsprechender Alkoholisierung meistens nicht mehr das Gleichgewicht halten könnten und so das Weiterfahren einstellen müssten.
    Das Gericht setzte für den Rollstuhlfahrer eine Geldstrafe von 1500 Euro fest.
    ( Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 St OLG Ss 230/10 )


  • Vor dem Landgericht Hannover findet ein Prozess gegen einen 42-jährigen Frührentner statt, der zwei Italiener am 05.07.2010 aufgrund eines Streites ermordet haben soll, weil Italien bereits vier Mal Fußballweltmeister wurde und Deutschland lediglich drei Mal.
    Der Verteidiger des Angeklagten verlas eine Erklärung, in dem der Angeklagte angibt, dass er sich nur noch schemenhaft an den Morgen erinnern könne; lediglich an die Geräusche von drei Schüssen.
    Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er mit den beiden Italienern in einem Lokal in Streit geraten sei und dieses verlassen habe, um mit dem Taxi nach Hause zu fahren und eine Pistole zu holen. Danach sei er zurückgekehrt und habe einen der Italiener direkt mit einem Kopfschuss getötet. Dem anderen Italiener habe er in den Hinterkopf und den Rücken geschossen.

    Einem psychiatrischen Gutachten nach sei der Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt wahrscheinlich vermindert schuldfähig gewesen, es seien Alkohol und Psychopharmaka in seinem Blut gefunden worden. Jedoch habe er sich aus Frust über die eigene desolate soziale Lage zum Herr über Leben und Tod aufgeschwungen, um kurzzeitig das eigenen Ohnmachtsgefühl auszuschalten.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 21.01.2011, S. 14 )


  • Am Amtsgericht Hamburg-Harburg ging der Prozess gegen einen 22-jährigen Mann zu Ende, der den Wagen von Uwe Seeler-Manager Treimetten gerammt hatte, während in selbigen Seeler und Treimetten saßen. Der Angeklagte musste polizeilich vorgeführt werden, da er nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Seiner Einlassung zufolge habe er die Nacht vorher gefeiert und daher verschlafen.
    Ihm wird durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Wagen von Treimetten mit 220 km/h auf der A7 gerammt zu haben. Zum Unfallzeitpunkt soll er 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt haben und nicht im Besitz eines Fahrerlaubnis gewesen sein. Der Aufprall auf den Wagen von Treimetten war so stark, dass das Beifahrerfenster heraussprang und nahezu rechtwinklig in der Verankerung hing. Es grenzt an ein Wunder, dass Seeler davon nicht verletzt wurde. Treimetten erlitt durch den Unfall einen Rippenbruch und Verbrennungen am Unterarm. Seeler erlitt eine Platzwunde am Kopf, die sich später entzündete und eine Rückenverletzung, wegen der er operiert werden musste. Zudem ist er auf dem rechten Ohr seit dem Unfall taub.

    Der Angeklagte erklärte im Prozess, dass er sich mit Treimetten auf der A7 ein Rennen geliefert habe. Ferner sei er von Treimetten mehrfach bedrängt worden.  Dies konnte jedoch während der Beweisaufnahme widerlegt werden. Es wurden die Computerchips der Autos ausgewertet, welche die Geschwindigkeit beim Unfall aufgezeichnet hatten. Danach ist Treimetten 79 km/h gefahren, während der Angeklagte mit 220 km/h unterwegs war. Der Wagen von Treimetten wurde durch den Unfall sogar noch auf 90 km/h beschleunigt.

    Der Richter verurteilte den Angeklagten schließlich zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Überdies darf er nicht vor Juli 2013 seinen Führerschein machen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15./16.01.2011, S. 11)


  • Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde:

    Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.

    Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“. Als sich der Geschädigte hiergegen auf dem Boden liegend wehrte, während eine Polizeibeamtin ihn zu fesseln versuchte, biss er der Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel. In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin dem Geschädigten zwei „kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend.

    Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte gegen den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein „gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs“ vorliegen würde und somit der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt gewesen sei.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:

    Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts „an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“ litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und – später bei der Tatbegehung – auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).

    Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.

    Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:

    „Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“

    Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.

    Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:

    „Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“

    Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.

    „Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes – § 174c StGB – vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“

    Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.

    Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:

    “Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht – vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) – zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer – für sich genommen noch immer erheblichen – Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“

    Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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