Erschleichung von Leistungen

  • Der § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) ist nicht erfüllt, wenn jemand seine nicht übertragbare Monatskarte verloren hat und deswegen nicht bei sich führt.

    Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB für schuldig befunden. Er wurde ohne gültigen Fahrausweis in einer U-Bahn angetroffen. Der Schüler soll seine Schülermonatskarte für den jeweiligen Monat kurz zuvor verloren haben. Dies sah das Amtsgericht als nicht relevant an und hielt den § 265a StGB trotzdem für erfüllt.

  • Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte die mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Berufung der Angeklagten blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Halle hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten.

    Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Angeklagte intelligenzgemindert und labil ist; zudem eine schizoide und möglicherweise auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweist. Weiterhin bejahte das Gericht ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann. Allerdings ging das Landgericht davon aus, dass diese Aspekte keinen Einfluss auf die Taten hatten. Vielmehr habe die Angeklagte immer gewusst, was sie tat.

    Dazu das OLG:

  • Vor dem Amtsgericht Regensburg musste sich ein 62-jähriger Rentner verantworten. Laut Anklage war er fast einhundert mal „schwarz gefahren“ und habe sich damit des Erschleichens von Leistungen schuldig gemacht.

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entscheiden, dass nicht bei jedem Schwarzfahren eine strafbare Beförderungserschleichung vorliegt.
    Der Entscheidung lag der Fall eines Hartz-IV-Empfängers zugrunde, der ohne Fahrschein ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte. Nach Ansicht des Gerichts liege nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragsbedingungen aufdränge. Das Nutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein reiche dafür nicht aus.

    Dies bedinge, dass die Gerichte die genaueren Umstände der Fahrt ermitteln und nachweisen müssten, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Bedingungen des § 265a StGB erstrecke.
    (Az.: Oberlandesgericht Frankfurt 1 Ss 336/08)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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