Firma

  • Das „wesentliche“ Leiten einer Firma reicht nicht zur Annahme der faktischen Geschäftsführung aus.

    Der Angeklagte war laut dem Landgericht Augsburg faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens. Dieser konnte seine Verbindlichkeiten schon 2007 nicht mehr bedienen und war praktisch zahlungsfähig. Jedoch wurde der Insolvenzantrag erst im März 2008 gestellt. Bereits 2006 soll der Angeklagte Kredite für das Unternehmen bei unterschiedlichen Banken beantragt haben. Dabei bürgte er persönlich und gab wahrheitswidrig an, dass er über ein Guthaben von über 300.000 Euro verfügen würde. Tatsächlich war das Guthaben jedoch bereits verpfändet. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen Bankrotts und Betrugs.

  • Gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma in der Zeit von 2004 bis 2008 Steuerverkürzungen zu eigenen Gunsten und zugunsten der GmbH in einer Gesamthöhe von 229.501 Euro veranlasst zu haben.

    Das Amtsgericht (AG) ordnete mit Beschluss den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma als Drittbegünstigter in Höhe von 203.322 Euro an.

    Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde. Diese wurde vom Landgericht (LG) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.

    Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und geltend gemacht, gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt zu haben. Zudem habe er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge über das sistierte Konto der Gesellschaft verfügen dürfe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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