Inverkehrbringen

  • Werden beschädigte Münzen bei der Bundesbank eingetauscht, so liegt kein In-Verkehr-Bringen von Falschgeld vor.

    Die Angeklagten erwarben in China ursprünglich auseinander gebaute und entwertete 1-Euro und 2-Euro-Münzen. Die Angeklagten setzten die Ringe und die Innenstücke der Münzen wieder zusammen und tauschten diese als angeblich beschädigte Münzen bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main ein. So erhielten die Angeklagten rund 198.000 Euro.

  • Ist ein Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf es nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht eigene Feststellungen zur Tat trifft.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde auch eine wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen einbezogen.

    Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung in zwei Fällen berücksichtigt. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im vorliegenden Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um das eingestellte Verfahren einzubeziehen, hätte das Tatgericht sich jedoch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen müssen:

    Eine strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 41). Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439; Beschluss vom 9. April 1991 – 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).

    Da die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zu den eingestellten Verfahren getroffen hatte, drängen sich dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Bedenken auf, dass der Verdacht, der Angeklagte hätte weitere Straftaten begangen, strafschärfend gewertet wurde. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 425/12

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2012 vom 04.09.2012

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten (ein Münchener Apotheker) aufgehoben und darüberhinaus über die Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung krebskranker Patienten entschieden.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Der Bundesgerichtshof hat erstmals – und mit Auswirkungen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Bundesgebiet – über die Reichweite der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung krebskranker Patienten (Zytostatika) entschieden.

    Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung (§ 96 Nr. 5 AMG*), der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung (§ 96 Nr. 13 AMG*) und des Betruges (§ 263 StGB**) freigesprochen.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 im Labor der von ihm geleiteten Apotheke auf Rezept Zytostatika-Lösungen auf der Basis des Fertigarzneimittels Gemzar zubereiten. Obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, hierzu auf das in Deutschland zugelassene Medikament zurückzugreifen, bezog er in einer Vielzahl von Fällen eine stoffgleiche, nur in einigen anderen Staaten der Welt zugelassene Herstellung. Der Angeklagte ersparte sich durch den Einkauf des deutlich günstigeren, in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels Erwerbsaufwendungen in Höhe von mehr als 58 500, — Euro. Bei der Abrechnung legte er nicht offen, dass das von ihm verwendete Arzneimittel nicht zugelassen war. Er rechnete vielmehr nach dem Listenpreis ab, was von den Patienten nicht bemerkt und bei stichprobenhaften Rechnungsprüfungen der Kassen auch nicht beanstandet wurde.

    Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als straflos bewertet. Weil der Angeklagte nicht das erworbene Fertigarzneimittel, sondern eine daraus in seiner Apotheke hergestellte – zulassungsfreie – Rezeptur durch Herausgabe an die Patienten in den Verkehr gebracht habe, sei der Tatbestand des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung nicht erfüllt. Auch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht liege nicht vor, weil der Angeklagte die Rezepturarzneimittel entsprechend der ärztlichen Verschreibung abgegeben habe. Diese diene nicht der Durchsetzung von Zulassungsvorschriften. Schließlich habe der Angeklagte auch keinen Betrug begangen, da die von ihm abgegebene Lösung  – mangels Zulassungspflicht – verkehrsfähig gewesen sei und eine Pflicht zur Offenlegung seiner Einkaufspreise nicht bestanden habe.

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufgehoben. Die Zulassungspflicht entfällt nicht dadurch, dass aus dem Arzneimittel Gemzar durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet wird. Die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel; hierfür bedarf es vielmehr der Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte in der Apotheke. Die Pflicht zur Zulassung besteht damit fort. Eine solche Zulassung hätte bereits in einem vereinfachten Verfahren, in dem die stoffliche und therapeutische Identität des Medikaments mit der in Deutschland zugelassenen Herstellung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist, erreicht werden können. Damit kommt entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts eine Strafbarkeit gemäß § 96 Nr. 5 AMG in Betracht. Der Senat hat offen gelassen, ob, was im Hinblick darauf, dass ein Arzt grundsätzlich nur zugelassene Medikamente verschreiben will, naheliegt, auch § 96 Nr. 13 AMG verwirklicht ist. Jedenfalls tritt diese Strafvorschrift im vorliegenden Fall hinter § 96 Nr. 5 AMG zurück. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt aber auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges in Betracht, weil für nicht zugelassene Medikamente kein Erstattungsanspruch besteht. Damit läge ein Schaden in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge vor.

    Über die Vorwürfe wird nunmehr eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts erneut zu befinden haben.  [..]

    Urteil vom 4. September 2012 – 1 StR 534/11

    Landgericht München II – W 5 KLs 70 Js 25946/08 – Urteil vom 15. Juli 2011

    Karlsruhe, den 4. September 2012


  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 271/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Berlin wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision hat der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung Erfolg.

    Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass der Angeklagte über mindestens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen verfügte, die er in einer Wechselstube in Berlin mit Hilfe seines Freundes O. einzahlen wollte. Als dieser das Geld einzahlte, wurde die Unechtheit der Geldscheine entdeckt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

    So fehle es an den Feststellungen, der Angeklagte habe sich die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft, diese als echt in den Verkehr zu bringen.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des § 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umstände des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 147 Rdn. 2) begründet wird, wegen nicht erschöpfender Würdigung der im Urteil dargelegten Tatumstände fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).“

    Ferner hat das Landgericht gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund „seiner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte“, dass es sich um Falschgeld handele. Allerdings wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwiefern der Angeklagte von einem Dritten über die Fälschung informiert worden ist. Vielmehr stützte sich das LG Berlin auf „verdachtsbegründende Verhaltensweisen“ des Angeklagten, wie das Vorschicken des Freundes beim Geldwechseln, und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten.

    Allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte der Prüfung der Geldscheine auf Echtheit bei der Einzahlung in der Wechselstube bewusst war.
    So führt der Senat im Beschluss aus:

    „Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Angeklagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit geprüft werde, nicht hinreichend in seine Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbezogen (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Absicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitsprüfung unechter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten – für das nach der Aussage des Zeugen O. Anhaltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) – für möglich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen wäre, mit auf den Fall bezogenen Argumenten überwunden (vgl. BGH StV 2008, 121, 122).“

    Folglich bedarf es einer neuen Aufklärung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche. Der Senat hebt den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldwäsche auf, was zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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