Seit 2007 ist die Studentin Tanja Gräff aus Trier spurlos verschwunden. Obwohl die Polizei es nicht für wahrscheinlich hält den Fall endgültig aufklären zu können, startete sie einen neuerlichen Versuch Anhaltspunkte für den Verlauf des Abends zu finden. Nun wird eine Felsformation im Westen von Trier abgesucht.
Das Gelände befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fachhochschule. Hier war Tanja Gräff in den Morgenstunden des 7. Juni 2007 auf einem Hochschulfest zum letzten Mal gesehen worden. 800 Spuren geht die Polizei seit dem Verschwinden nach. 200 Aktenordner umfassen den Ermittlungsstand in diesem Fall. Jedoch konnte die Polizei nichts Neues ermitteln. Der Leiter des Kommissariats für Kapitaldelikte der Kriminaldirektion Trier, Christian Soulier. erklärt dazu: „Mit den Informationen, die wir jetzt haben, ist die Chance relativ gering, den Fall überhaupt noch zu klären.“
Das letzte Lebenszeichen der Studentin ist ein Handy-Telefonat um 4.13 Uhr morgens mit ihren Freunden. Danach reißt die Informationskette ab. Nach Ansicht der Polizei, ist sie wohl Opfer eines Gewaltverbrechens geworden. Jedoch gibt es für diese Ansicht keine Beweise. Es gäbe keinen Tatort und keine sichergestellten Beweismittel. Die klassischen Ermittlungsmethoden kommen kämen insofern nicht zum Tragen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 19.03.2011 )
Im Kachelmann-Prozess vor dem Landgericht Mannheim wurde ein weiterer Sachverständiger gehört. Der Psychiater Hans-Ludwig Kröber sagte aus, dass in der Regel auch „dramatische Ereignisse in großer Helligkeit erinnert“ würden. Diese These gelte auch für Vergewaltigungsopfer. Das Kern-Geschehen der Tat bleibe fest verankert. Mit diesen Aussagen widersprach er dem Traumatologen Professor Seidler.
Diese Aussage ist von Bedeutung in dem Prozess da das angebliche Opfer Erinnerungslücken haben soll. Seidler erklärte die Erinnerungslücken des angeblichen Opfers mit Todesangst und Traumatisierung. Dies erachtet Kröber als ohne wissenschaftliche Grundlage.
An diesem Prozesstag beantragte die Verteidigung von Kachelmann, den Oberstaatsanwalt Gattner als Zeuge zu vernehmen. Dabei ging es um die Aussage der Schweizer Zeugin. Johann Schwenn wirft Gattner vor, dass er in einem Aktenvermerk unzutreffende Angaben über die telefonische Aussage der Schweizer Zeugin gemacht habe. Wegen dieses Vermerks sei das Gericht in die Schweiz gereist. Diese Reise bezeichnete Schwenn als „unsäglich“.
Staatsanwalt Oltrogge hielt dem entgegen, dass die Angaben der Schweizer Zeugin anders seien. Der Antrag auf Vernehmung des Oberstaatsanwalts gehe von falschen Grundvoraussetzungen aus.
( Quelle: spiegel-online vom 25.02.2011 )
Der Anwalt von Jörg Kachelmann Johann Schwenn beantragte nun im Rahmen des Kachelmann-Prozesses die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Schwarzer bis nach der Vernehmung den Prozess wegen Vergewaltigung im Sinne des Sexualstrafrechts nicht mehr beobachten und für die Bild-Zeitung berichten darf.
Damit möchte Schwenn Schwarzen zu ihren Kontakten mit Günter Seidler, dem Therapeuten von dem mutmaßlichen Opfer, befragen. Zuvor hatte Schwenn Schwarzer einen „öffentlichen Feldzug“ gegen Kachelmann vorgeworfen.
Vorher im Prozess wurde Seidler selbst gehört. Schon in den Wochen zuvor war er befragt worden. Dies jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da Therapieinhalte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Patienten gehören. Schwenn war jedoch der Ansicht, dass zumindest ein Teil der Fragen öffentlich verhandelt werden sollten. Daher hatte er Katalog von zwölf Fragen zusammengestellt.
Er wollte insbesondere geklärt wissen, ob der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der am 29. Juli den Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben hatte, anschließend tatsächlich Sorge um das mutmaßliche Opfer und ihren Therapeuten geäußert habe. Notizen von Seidler zufolge soll der Anwalt des mutmaßlichen Opfers Seidler über einen entsprechenden Anruf des Richters informiert haben.
Schwenn wollte überdies wissen, ob Seidler persönlich ein Treffen von mehreren Ex-Freundinnen Kachelmanns angeregt hat, um damit eine psychologische Begutachtung von Kachelmann zu erreichen. Schwenn appellierte daher an das Gericht: „Die Öffentlichkeit soll erfahren, womit man es hier zu tun hat.“
Das Gericht kam dem Antrag von Schwenn jedoch nicht nach, so dass der Fragenkatalog nicht gestellt werden konnte. Darauf folgten Buhrufe aus dem Zuschauerraum. Vier Fragen, durften schließlich doch gestellt werden, da ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur schwerlich zu rechtfertigen gewesen wäre. Also fragte Schwenn, ob Seidlers Anwalt eine Empfehlung von Schwarzer gewesen sei. Seidler verneinte dies und erklärte keinen Kontakt mit Schwarzer gehabt zu haben.
Scheinbar war dies der Ausgangspunkt für den Antrag von Schwenn Schwarzer als Zeugin zu hören.
( Quelle: spiegel-online vom 03.02.2011 )
Im Kachelmann-Prozess hat nun der Rechtsmediziner Mattern ausgesagt. Er hatte das mutmaßliche Opfer des Sexualstrafrecht nach der angeblichen Vergewaltigung untersucht. Er begann sein Gutachten mit den Worten: „Ich kann weder nachweisen, dass der Angeklagte dem mutmaßlichen Opfer die Verletzungen beigebracht hat, noch kann ich mit wissenschaftlichen Methoden nachweisen, dass sie sich die Verletzungen selbst beigebracht hat.“
Elf Stunden nach der angeblichen Tat wurde das mutmaßliche Opfer von dem Rechtsmediziner untersucht. Danach folgten weitere Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen habe der Rechtsmediziner das mutmaßliche Opfer sich selbst gegen ihre Schenkel schlagen lassen und ihr das angebliche Tatmesser an den Hals gehalten. Daraufhin haben sie zu weinen und zittern begonnen. Er habe das Experiment dann beendet.
Mattern legt dem Gericht zahlreiche Fotografien vor, die er in zeitlichen Abständen gemacht hatte. Mattern erklärte ferner, dass das mutmaßliche Opfer, als es am 9. Februar 2010 zu ihm gebracht wurde, „sehr betroffen“ und dem Weinen nahe gewesen sei. Darauf fiel ihm der Verteidiger Kachelmanns Schwenn ins Wort, dass er als Sachverständiger für Rechtsmedizin dies nicht beurteilen könne, da er schließlich nicht Psychiater sei.
Hinsichtlich des acht mal zehn Zentimeter großen Hämatoms an den Schenkel-Innenseiten des mutmaßlichen Opfers könne dies durch eine Faust verursacht worden sein. „Aber man muss dann schon gewaltig zuschlagen!“ Die Sache sei hochkomplex und „nicht einer Ursache zwingend zuzuordnen“. Mattern gab an, dass er für sein Gerichtsgutachten Selbstversuche mit seiner Ehefrau gemacht habe. Er hätte seine Knie mit Farbe bemalt und diese wiederholt gegen die geschlossenen Oberschenkel seiner Frau gestoßen, um sie auseinanderzudrücken. Die dabei entstandenen Farbabdrücke seien ähnlich ausgedehnt wie die des mutmaßlichen Opfers. Jedoch könne darin kein Beweis gesehen werden. Auch die Rötung am Hals des mutmaßlichen Opfers, sei keine typische Kratzverletzung. Sie könne jedoch eine atypische Kratzverletzung sein. „Von der Traumatomechanik her kann man mit diesem Messer die Befunde am Hals erzeugen. Ich habe kein wirkliches Argument gegen das Messer. Aber ich habe auch keines gegen Selbstbeibringung.“, so Mattern.
Mattern kommt schließlich zum Schluss, dass alle Varianten möglich seien, aber nichts zwingend beweisbar. Viele Umstände seien maßgebend. Vieles sei eine Sache der Interpretation und er könne sich nicht festlegen.
Die Anhörung wird weiter fortgesetzt, da weder die von der Verteidigung geladenen Rechtsmediziner Mattern befragen konnten, noch die Verteidigung selbst.
( Quelle: spiegel-online vom 01.02.2011 )
Das Landgericht Frankfurt/Main hat einen 27jährigen Mann wegen Mordes an einer 23jährigen Nachtschwester zu lebenslanger Haft verurteilt. Damit kam das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich nach.
Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Opfer im März dieses Jahres erst ihre Stelle antrat und am 17. März zwecks Einarbeitung ihre erste Nachtschicht vollziehen sollte. Dabei sollte sie psychisch kranke Erwachsene in Wohngruppen betreuen. Der Täter, der zu ihrer Wohngruppe gehörte überraschte die Frau nach Ansicht des Gerichts im Schlaf und schlug mehrfach mit einem Brecheisen auf sie ein, um dann anschließend mehrfach mit einem Messer in ihre Brust zu stechen.
Der Täter flüchtete daraufhin, konnte jedoch von der Polizei gefasst werden.
Der Täter leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und war bereits wegen schweren Raubes und Diebstahls vorbestraft. Nach der Überzeugung des Gerichts habe er Gefühle für das Opfer gehabt, welche jedoch nicht erwidert wurden. Nach einer Ablehnung einer Verabredung durch das Opfer und nachdem er sich zwei Gewaltfilme angeschaut habe, habe er sich zur Tat entschlossen.
Neben Heimtücke sahen die Richter zudem das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Eine verminderte Schuldfähigkeit nahm das Gericht jedoch nicht an, da die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht schwer genug sei.
Die von der Staatsanwaltschaft geforderte „Schwere der Schuld“ wurde vom Gericht jedoch nicht festgestellt.
( Quelle: FAZ vom 10.12.2010 Nr. 288, S. 8 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner