Ordnungswidrigkeit

  • Drängeln auf der Autobahn kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit kann gegebenenfalls auch eine Straftat, allen voran die strafbare Nötigung nach § 240 StGB, erfüllt sein.

    Aber ab wann ist ein zu dichtes Auffahren wirklich ein nicht erlaubtes Drängeln? Eine feste Definition gibt es nicht, jedoch hat nun das Oberlandesgericht Hamm diese Frage beantwortet (Beschluss vom 9. Juli 2013, Az.: 1 RBs 78/13).

  • OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10

    Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben.

  • Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.

    Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.

    Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

  • Der Prozess gegen den deutschen Rapper Bushido ist am vergangenen Montag von einem Amtsgericht in Berlin vertagt worden. Der Künstler sei erkrankt und könne nicht kommen, ließ der Anwalt von Bushido verlauten und entschuldigte seinen Mandanten. Bushido soll einen Angestellten des Ordnungsamtes in Berlin-Steglitz unter anderem als „Vollidiot“ bezeichnet haben. Dieses könnte eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen je nach Auslegung. Zuvor sollte er 15 Euro aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zahlen. In dieser Auseinandersetzung seien weitere fragwürdige Äußerungen gefallen.

    Anschließend erhielt der 32-jährige Musiker einen Strafbefehl über 21.000 Euro, hiergegen legte er jedoch Einspruch ein. Es ist kein Einzelfall: Bereits im vergangenen Jahr war Bushido wegen Beleidigung eines Polizeibeamtens während einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe von 10.500 Euro verurteilt worden.
    ( Quelle: n-tv, 08.08.2011 )


  • 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Brandenburg, Az.: (B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10)

    Das AG Neuruppin verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h ein Bußgeld in Höhe von 165,00 EUR. Zudem ordnete es  ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 II a StVG an.
    Zum Tathergang wurde festgestellt, dass der Betroffene ungeachtet der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sei, wobei eine Fehlertoleranz von 3% bereits in Abzug gebracht worden sei. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde.

    Der 1. Senat für Bußgeldsachen gab der Rechtsbeschwerde statt. Die Urteilsfeststellungen würden sich hinsichtlich eines Verwertungsverbotes als unzureichend beziehungsweise lückenhaft erweisen. Es sei nicht möglich aufgrund der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliege, bei aus den Urteilsfeststellungen kein Rückschluss auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme gezogen werden konnte.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Denn maßgeblich für die Frage, ob hier ein Beweiserhebungs- bzw. Beweisverwertungsverbot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2009, 3293) vorliegt, ist die Feststellung einer anlassbezogenen Videoaufnahme.
    Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden lassen keine Rückschlüsse auf die Anlassbezogenheit der Videoaufnahme zu. Auch Videoprints, die hier jedoch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, können keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Messung anlassbezogen erfolgt ist oder ob das Videoband durchgängig gelaufen ist und eine Auswertung erst im Nachgang erfolgt ist.“

    Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Neuruppin zurück.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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