Pflichtverletzung

  • Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten S. wegen Untreue und die Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Untreue. Beide arbeiteten bei einer GmbH auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Die GmbH war eine Tochtergesellschaft einer niederländischen Holding.

  • Ein rechtswidrig aufgenommener Kredit ist bei einer marktüblichen Verzinsung grundsätzlich kein Vermögensnachteil.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht München II zu Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Die beiden Angeklagten, ein Bürgermeister und ein Kämmerer einer bayrischen Gemeinde, sollen einen ausgeglichenen Haushalt vorgetäuscht haben, in dem sie aufgenommene Kassenkredite auf kommende Jahre gebucht und dadurch die Verschuldung verschleiert haben. Um die laufenden Kredite weiter zu verdecken, sollen die Angeklagten immer weitere Kredite, weit über den vom Gemeinderat gewährten Rahmen, aufgenommen haben. Das Landgericht sah darin eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt. Als Schaden sahen die Richter nicht die aufgenommenen Darlehenssummen an, denn diese sind vollständig in die Gemeinde geflossen, sondern die zusätzlichen Zinszahlungen.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2012 vom 15.11.2012

    Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Eltern für ihre Kinder bei illegalem Filesharing wie z.B. bei der Verwendung von Tauschbörsen im Internet haften. Demnach haften die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung, sofern sie keine Kenntnis hiervon besitzen. Nach diesem Urteil besteht für die Eltern ebenso keine Überwachungspflicht hinsichtlich des Nutzerverhaltens der Kinder.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

  • Das Hamburger Landgericht hat über einen Streit zwischen der Internetplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entschieden.
    Die Gema wollte anhand von zwölf Musiktiteln, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, klarstellen lassen, dass Youtube Urheberrechtsverletzungen begehe. Youtube ging es darum, eine Haftung der Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Dafür führten die Vertreter an, dass Youtube den Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung stelle und weder selbst Videos erstellt noch hochlädt.
    Ein kleiner Sieg für das Urheberrecht: Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt in dem Vorgehen von Youtube eine Urheberrechtsverletzung, da die Titel nicht blockiert wurden. Allerdings wertete das Gericht Youtube nur als „Störer“, was bedeutet, dass die Internetplattform lediglich auf beliebige Weise mit der Verbreitung der Inhalte zu tun habe.
    Zum Störerbegriff im Urhebrrecht hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99) ausgeführt:

    „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“

    Das Landgericht hat festgestellt, dass Youtube keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen darf, an denen die Gema Urheberrechte geltend gemacht hat.
    Für eine Zuwiderhandlung hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten verhängt. Um dies zu vermeiden, muss Youtube jetzt hochgeladene Videos überprüfen und gegebenenfalls löschen. Dies erscheint allerdings nahezu unmöglich, da mittlerweile mehr als 60 Stunden Videomaterial pro Minute auf Youtube hochgeladen werden.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 20.04.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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