Schwarzarbeit

  • Derzeit bekommen viele Baufirmen und Subunternehmer nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Teilen Deutschlands Besuch „der unangemeldeten und unangenehmen“ Art durch Spezialeinheiten von Polizei und Zoll. Mit dem Vorwurf der organisierten Schwarzarbeit konfrontiert, haben mehrere Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse für Bauunternehmen und Subunternehmer erlassen.

  • BGH, Beschluss vom 08.02.2011, Az.: 1 StR 651/10

    Mit Beschluss vom 08.02.2011 hat der BGH die Anforderungen an ein strafgerichtliches Urteil zur Steuerhinterziehung nach § 370 I AO herabgesetzt. Insoweit ist es nun einfacher, einen Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Dazu führt der BGH aus:

    „Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant.“

    Steuerhinterziehung bleibt, wie die Entscheidung des BGH zeigt – ein Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, in dem die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach und nach herabgesetzt werden. Nach der Ausweitung von Tatbeständen geschieht dies immer wieder auch mit der Senkung der Begründungsanforderungen an die Tatrichter, was z.B. die Anforderungen an die  Revision in Steuerstrafsachen erhöht.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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