Als gemeingefährliche Straftat wird die Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) droht sogar die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Eine schwere Brandstiftung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Wohnhaus in Brand gesetzt wurde. Selbst die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) wird noch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.
Uli Hoeneß ist bekannt für heftige Worte. So hatte er bereits einmal die Haftstrafe für den ehemaligen Abwehrspieler Breno vom FC Bayern kritisiert. Dieser soll nach Feststellungen des Gerichts in München seine Mietsvilla angezündet haben. Der 21-Jährige Brasilianer wurde wegen der schweren Brandstiftung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nun haut Uli Hoeneß erneut auf den Tisch. Er sei schockiert von der langen Haftstrafe, die gleichzeitig das Karriereende des einst als großes Talent für 10 Millionen Euro eingekauften Spielers bedeutet. Seiner Meinung nach müsste das Gericht auch die Fußballkarriere berücksichtigen. Diese Haftstrafe mache das Leben von Breno kaputt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner