Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.
Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.
Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsformel beträgt die Strafe drei Jahre, laut Urteilsgründen ist eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
Auf diese Divergenz stützt sich die Revisionsbegründung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner