Das Landgericht Berlin überraschte im letzten Jahr mit einer Verurteilung zweier Autoraser wegen Mordes. Dieses Urteil wurde heute vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Das Landgericht hatte zwei junge Männer wegen Mordes nach § 211 StGB verurteilt, die bei einem illegalen Autorennen in Berlin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatten. Das Urteil war sehr umstritten und hat ein großes mediales Interesse erzeugt. Der BGH entschied nun, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um den Angeklagten eine vorsätzliche Tötung nachzuweisen.
Das Landgericht Berlin hatte vor gut einem Jahr die zwei damals 24 und 26 Jahre alten Fahrer wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Sie sollen im Rahmen eines illegalen Autorennens im Jahr 2016 mit bis zu 160 km/h über den Kurfürstendamm gerast sein und dabei auch rote Ampeln missachtet haben. Einer der Männer soll dabei einen Geländewagen gerammt haben, dessen Fahrer noch an der Unfallstelle verstarb.
Landgericht bejahte „Vorsatz“ und „gemeingefährliche Mittel“
Das Landgericht Berlin ging in seinem Urteil davon aus, dass die beiden Männer „mit bedingtem Vorsatz“ handelten. Wer derart schnell über mehrere rote Ampeln fahre, nehme den Tod von anderen Menschen damit billigend in Kauf. Neben dem vorsätzlichen Handeln setzt eine Verurteilung wegen Mordes auch das Vorliegen von mindestens einem der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale voraus. Die Berliner Richter sahen in den bei der Tat verwendeten Autos sogenannte „gemeingefährliche Mittel“. Die Angeklagten hätten ihre Autos sozusagen als „Waffe“ eingesetzt.
Gegen diese Entscheidung hatten die beiden Männer Revision eingelegt. Mit Erfolg.
Feststellungen reichen nicht für Vorsatz aus
Der Bundesgerichtshof ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden und hat das Urteil dahingehend nur auf Rechtsfehler zu prüfen. Bereits nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts, ist die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht gegeben. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die Angeklagten den Tod einer anderen Person billigend in Kauf nahmen, als sie in die Kreuzung einfuhren. Zu diesem Zeitpunkt, dies stellte die Kammer des Landgerichts ebenfalls fest, war der Unfall nicht mehr zu verhindern.
Der Vorsatz, also das billigend in Kauf nehmen, muss aber zu einem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem der Todeseintritt noch zu verhindern wäre. Dies war hier laut dem Landgericht nicht der Fall. Aus diesem Grund war die Annahme einer vorsätzlichen Begehung fehlerhaft.
Wahrscheinlich lediglich fahrlässige Tötung
Nun muss das Landgericht Berlin erneut über die Sache entscheiden. Höchstwahrscheinlich wird das Gericht in der erneuten Instanz nur noch zu einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB gelangen. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine lebenslange Freiheitsstrafe steht damit nicht mehr im Raum.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Einzelfall sehr kompliziert und unter Juristen hoch umstritten. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter, dass er sorgfaltswidrig handelt, er hofft jedoch, dass es noch einmal gut gehen wird. Dies wird häufig im Straßenverkehr der Fall sein. Ein Autofahrer, der zu schnell fährt, weiß, dass er damit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, er hofft jedoch darauf, dass „schon nichts passieren wird“. Bei der vorsätzlichen Begehung, ist dem Täter der Eintritt des Erfolges dagegen gleichgültig.
Illegale Autorennen seit Oktober 2017 ebenfalls strafbar
Als Reaktion auf diesen Vorfall und die Häufung von schweren Unfällen durch illegale Autorennen hat auch der Gesetzgeber inzwischen reagiert. Seit Oktober 2017 sieht § 315d StGB für „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Selbst wenn es zu keinem Unfall kommt, droht eine
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17.
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