Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er der Nebenklägerin durch sein Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Zudem habe er sich entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet.
Allerdings hat das Landgericht nicht geprüft, ob der anzuwendende Strafrahmen durch einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist.
Der BGH hatte folglich zu klären, welche Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich erfüllt sein müssen:
„(…) So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem – wie hier – schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 – 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.“
Der BGH stellt hier fest, dass ein Schmerzensgeldangebot alleine nicht grundsätzlich ausreichend ist, um eine Strafrahmenverschiebung im Sinne von § 46a StGB anzunehmen. Insbesondere bestünden daran bei schweren Sexualdelikten Zweifel.
Az.: BGH, Urteil vom 03.11.2011, Az.: 3 StR 267/11