BGH zur sexuellen Nötigung bei einem vermeintlichen Date

Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hatte der Angeklagte Beamte die Nebenklägerin nach der Vernehmung auf eine Tasse Kaffee in der Dienststelle eingeladen. Dabei kam es zu sexuellen Annäherungen durch den Angeklagten – unter anderem küsste er die Nebenklägerin auf den Mund. Aus Angst vor einem Angriff durch den Angeklagten, bot sie ihm ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an.

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Der BGH betont in dem Beschluss, dass eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung die Schutzlosigkeit des Opfer voraussetzt. Dies sei nach Ansicht des BGH hier bereits zweifelhaft, da das Landgericht lediglich die Vorstellung des mutmaßlichen Opfers zugrunde gelegt hat, nicht aber die objektive Lage.

Weiterhin muss der Täter das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnutzen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen. Dies bedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornimmt oder geschehen lässt (Ausnutzungsbewusstsein – vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 3 StR 479/09, NStZ 2010, 273 mwN).

Der BGH legt dar, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob der Angeklagte die Situation ausnutzte. Vielmehr musste der Angeklagte davon ausgehen, dass das mutmaßliche Opfer die Zeit freiwillig mit ihm verbrachte. Er ging zudem davon aus, dass die Frau die Dienststelle jederzeit verlassen konnte. Daher hat der BGH das Urteil aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 3 StR 359/11

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