Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.
Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.
Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:
Vor rund 1 Woche sorgte der schreckliche Vorfall in Ilsede bundesweit für Aufsehen und tiefe Erschütterung in dem kleinen niedersächsischen Ort. Nach ersten Erkenntnissen soll ein 36-jähriger Familienvater aufgrund von Eheproblemen und aus Angst, seine Kinder nach einer möglichen Trennung von der Frau zu verlieren, die 4 Kinder getötet und anschließend sich selbst zu töten versucht haben. Die Polizei fand den Mann schwer verletzt neben den vier Kinderleichen in der Wohnung und konnte ihn in ein Krankenhaus bringen. Bei den vier Kindern kam jede Rettung zu spät.
Im Familiendrama im niedersächsischen Ilsede kommen immer mehr schreckliche Details ans Licht zum Vorgehen der Tat. Offenbar habe der 36-jährige Mann nach weiteren Ermittlungen seinen vier Kindern die Kehle durchgeschnitten. Dabei soll sich die 12-jährige Tochter gewehrt haben.
Anschließend habe der Mann versucht, sich mit dem Messer selbst das Leben zu nehmen. Die Polizei fand den Familienvater blutverströmt und schwer verletzt im Reihenhaus auf. Verwandte hatten zuvor die Polizei informiert, nachdem der Mann anscheinend die Tragödie per SMS gegenüber seiner Frau vorher angekündigt hatte. Diese befand sich zum Tatzeitpunkt im Ausland.
Als möglichen Grund für die Morde wurden Eheprobleme genannt. Nun soll die Mutter vernommen werden. Der Ehemann ist aktuell nicht vernehmungsfähig.
Veranstaltungen in der Stadt wurden abgesagt und eine Trauerfeier am Freitagabend mit mehreren Hundert Teilnehmern anberaumt.
( Quelle: Welt, 17.06.2012 )
Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hatte der Angeklagte Beamte die Nebenklägerin nach der Vernehmung auf eine Tasse Kaffee in der Dienststelle eingeladen. Dabei kam es zu sexuellen Annäherungen durch den Angeklagten – unter anderem küsste er die Nebenklägerin auf den Mund. Aus Angst vor einem Angriff durch den Angeklagten, bot sie ihm ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an.
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Vor dem Landgericht Trier muss sich ein 50-jähriger Mann wegen Mordes verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann vor knapp 30 Jahren seine schwangere Freundin ermordet.
Laut Anklage hat der Mann seine damals 18-jährige Freundin im Jahr 1982 mit einem Draht erdrosselt, wobei die Staatsanwaltschaft von Heimtücke und niederen Beweggründen ausgeht. Der Tat sei ein Streit vorausgegangen. Der Angeklagte hatte sich von seiner Freundin getrennt. Diese wollte ihn allerdings am folgenden Tag umstimmen und das Kind bekommen, was dem Mann nicht passte. Er habe sie erdrosselt und ihre Leiche in Folie gepackt. Danach habe er sie auf der ehemaligen Mülldeponie verscharrt.
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten Vitalij J. des Mordes in Tateinheit mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl schuldig gesprochen. Das Gericht verurteile den Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Er sei in die Wohnung der 93-jährigen Frau eingebrochen und habe sie ermordet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Mann das Opfer, welches ihn bei dem Einbruch überraschte, zunächst die Treppe herunter stieß und sie später noch weiter verletzte. Unter anderem habe er starken Druck auf den Hals der Frau ausgeübt.
Die Verteidigung hatte zuvor auf verminderte Schuldfähigkeit auf Grund einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit plädiert und eine Strafe von unter zehn Jahren gefordert. Dies lehnte die Kammer mit der Begründung ab, dass der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums noch in der Lage war, bei Glatteis Fahrrad zu fahren und die Tat planvoll durchzuführen. Außerdem konnte er sich an viele Einzelheiten zur Tat erinnern.
( Quelle: Nordwest-Zeitung online vom 12.10.2011 )
OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 Rvs 72/10, 3 Rvs 72/10
Die Angeklagte war vom Amtsgerichts Lemgo wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Frau mit dem von ihr geführten PKW gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW des Geschädigten gefahren. Dies passierte als die Frau rückwärts aus einer Einfahrt fahren wollte. Sodann entfernte sich die Angeklagte vom Unfallort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Den Unfall habe sie bemerkt.
Im Prozess stellte ein Sachverständiger dar, dass sich die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 2.647,40 € belaufen. Zudem beträgt der Wiederbeschaffungswert 1.150,- € und hat das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 50,- €.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Nach Ansicht des Gerichts stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB seinem Wortlaut nach auf den bedeutenden Schaden an fremden Sachen ab. Damit sind die üblichen Reparaturkosten gemeint. Nach Ansicht des Gerichts sind unter dem Begriff „Schaden“ auch dann die Reparaturkosten zu verstehen, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten. Im Gegensatz zu § 315 c StGB stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf den Begriff des Schadens ab und nicht wie in § 59 c StGB auf den Verkehrswert der gefährdeten Sache. Die Auslegung des Wortlauts und die Auslegung aus der Gesetzessystematik ergeben daher, dass „Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB den Wiederherstellungsaufwand bedeutet. Daher liegt nach Ansicht des Gerichts auch in diesem Fall ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. Eine Sperrfrist von noch sieben Monaten war unter Berücksichtigung der bisher verstrichenen Zeit seit Beschlussfassung angemessen.“
Auf die Revision der Angeklagten hin, hat das OLG die Anordnung der Maßregel nach § 69 StGB aufgehoben. Es läge kein bedeutender Schaden i.S. vom § 69 II Nr. 3 StGB vor:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier bei der Prüfung der Frage, ob unfallbedingt ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht, wie durch das Amtsgericht geschehen, auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkosten für geschädigte Fahrzeug abgestellt werden. Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.647,40 € einschließlich Mehrwertsteuer – bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, vgl. BGH NJW 2009, 1340 – übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach den Urteilsfeststellungen 1.150,00 € beträgt, um 130 %, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt (vgl. BGHZ 162, 170), so dass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100,00 € ergibt. Dieser liegt deutlich unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 von 1.300,00 €, so dass die Voraussetzungen für eine auf die vorgenannte Vorschrift gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erfüllt sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten..“
Damit lehnt das OLG einen bedeutenden Schaden ab. Der Maßregelausspruch des § 69 StGB zeigt eine Vermutung für die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies könne hier nicht angenommen werden. Damit ist auch der Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig.
Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.
Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )
Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg muss sich eine 28 Jahre alte Prostituierte wegen schweren Betrugs verantworten. Die Frau soll einen Rechtsanwalt finanziell ruiniert und psychisch angegriffen haben.
Die 28-Jährige sei seine einstige Mandantin gewesen, welche er in einem Betrugsprozess vertreten habe. Danach sei er ihr verfallen und hörig ergeben gewesen. Daher habe er ihren ausschweifenden Lebensstil finanziert. In ca. 1,5 Jahren habe er ihr 200.000 Euro gegeben. Dies stellte bis dahin kein strafbares Verhalten dar. Als sie jedoch eine Notlage vortäuschte, um 36.000 Euro von dem Anwalt zu bekommen bewegte sie sich bereits im Bereich des Betrugs. Danach log sie erneut für Geld. Einmal soll sie 17.000 Euro für eine etwaige Schwangerschaftsuntersuchung verlangt haben. Dann bekam sie 3.000 Euro, da sie dem Rechtsanwalt erklärte, dass sie von einem „Hells Angel“ unter Druck gesetzt werde. Und schließlich erschlich sie sich 15.000 Euro, da sie ihm erzählte, dass sie einen Bordellbetrieb aufbauen wolle.
Die Angeklagte gestand zu Beginn des Prozess, was diesen ungemein verkürzte. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten. Zudem muss sie 36.000 Euro an den Rechtsanwalt zahlen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 14.05.2011 )
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine „Tötung auf Verlangen“ gem. § 216 StGB nur besteht, wenn der Wunsch zu sterben erkennbar nicht nur einer Augenblicksstimmung entspringt.
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Mann seine Ehefrau erschossen hatte, nachdem diese den Wunsch zu sterben geäußert hatte. Der Mann erklärte, dass seine Frau an einem bösartigen Unterleibstumor gelitten habe und ihre Schmerzen derart stark gewesen seien, dass sie sie nicht mehr ertragen konnte. Nachdem er seine Ehefrau erschossen hatte, versuchte der Mann sich darauf selbst das Leben zu nehmen, was jedoch misslang. Das Landgericht Verden verurteilte denn Mann wegen Tötung auf Verlangen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Tochter des Opfers hatte sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und Revision zum BGH eingelegt.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und begründete dies damit, dass das Landgericht Verden die Einlassungen des Täters genauer hätte prüfen müssen. Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall bereits die Schwierigkeit zu prüfen, ob das geäußerte Verlangen der Frau überhaupt ein ernstliches Tötungsverlangen darstelle. Ernstlich sei ein solches Verlangen dann nicht, wenn es erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringe und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liege.
Nun muss das Landgericht Verden nochmals über die Sache entscheiden.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 StR 168/10)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner