Im Strafprozess um einen Fußballfan von Hannover 96 war die zentrale Frage: Schlug der 19-Jährige mit der Fahnenstange zu oder war es lediglich eine unglückliche Bewegung? Der Heranwachsende soll mit der Fahnenstange während eines Fußballspiels einen Polizisten getroffen haben.
Vor dem Jugendgericht war er nun wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) angeklagt. Den Freispruch im Verfahren hatte der Angeklagte vor allem seinem engagierten Strafverteidiger zu verdanken.
Ein Banner bei einem Fußballspiel mit „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich eine Beleidigung der anwesenden Polizisten sein.
Ein Fußballfan hielt im Fanblock des Zweitligisten Karlsruher SC ein großes Banner mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ hoch. Die Abkürzung steht für „all cops are bastards“. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vermisste dagegen eine geschlossene Darstellung der Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite und hob den Freispruch auf. Zusätzlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass für die neue Hauptverhandlung vor allem die Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden müsste. Erlaubt das Banner mehrere Auslegungen, so sei diejenige Auslegung anzunehmen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Vor allem muss das Landgericht sich mit der Frage beschäftigen, ob das Banner lediglich ein nicht beleidigungsfähiges unüberschaubares Kollektiv, das die Polizei grundsätzlich ist, anspricht, oder ob eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe der Polizei, zum Beispiel die Beamten vor Ort, gemeint ist.
Grundsätzlich gesteht das OLG Karlsruhe der Abkürzung A.C.A.B. jedoch beleidigenden Charakter zu. Denn die Bezeichnung als „Bastard“ legt einen beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB nahe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Bezeichnung als „Bastard“ nicht als Kritik am Polizeieinsatz gesehen werden könne, da kein Bezug zur polizeilichen Tätigkeit bestünde. Daher liegt der Fall anders, als wenn Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als „Wegelagerer“ bezeichnet werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
Uli Hoeneß ist bekannt für heftige Worte. So hatte er bereits einmal die Haftstrafe für den ehemaligen Abwehrspieler Breno vom FC Bayern kritisiert. Dieser soll nach Feststellungen des Gerichts in München seine Mietsvilla angezündet haben. Der 21-Jährige Brasilianer wurde wegen der schweren Brandstiftung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nun haut Uli Hoeneß erneut auf den Tisch. Er sei schockiert von der langen Haftstrafe, die gleichzeitig das Karriereende des einst als großes Talent für 10 Millionen Euro eingekauften Spielers bedeutet. Seiner Meinung nach müsste das Gericht auch die Fußballkarriere berücksichtigen. Diese Haftstrafe mache das Leben von Breno kaputt.
Kaum ein Thema ist in den Medien derzeit präsent wie die Gewalt in den Fußballstadien. Nach zahlreichen Ausschreitungen in der Fußball Bundesliga wurden strengere Regelungen und schärfere Gesetze gefordert.
Im Rahmen der dreitägigen Innenministerkonferenz im Land Fleesensee, auf welcher unter anderem das Thema „Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen“ zur Diskussion stand, äußerte sich Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) kritisch und erhöhte den Druck auf Fans und Vereine. Sogar der Einsatz von Fußfesseln sei denkbar.
Einerseits wurde gefordert, dass die Deutsche Fußball Liga (DFL) noch mehr den Anforderungen der „Task Force Sicherheit“ gerecht wird. Dazu zählen schärfere Eingangskontrollen, qualifiziertere Ordnungskräfte sowie eine verbesserte Videoüberwachung. Des Weiteren sollen auch Pyrotechniken stärkere sanktioniert werden.
Vertreter der Bundesligavereine und der Fanbeauftragen waren hingegen der Auffassung, dass die Stadien allen Sicherheitsanforderungen gerecht kommen würden. Ein überstürztes Handeln und eine von Populismus getragene Diskussion wären ihrer Meinung nach falsch.
( Hamburger Abendblatt, 01.06.2012 )
Längst ist es kein Einzelphänomen aus niedrigeren Spielklassen mehr, sondern auch in der ersten Bundesliga angekommen: Die Gewalt in den Fußballstadien.
Auch an den vergangenen Tagen im Rahmen der zweiten Runde des DFB-Pokals kam es in mehreren Stadien sowie in den Phasen vor und nach dem Spiel zu erneuten Ausschreitungen. Allen voran wieder einmal Fans von Frankfurt, die bereits in der vergangenen Saison für negatives Aufsehen sorgen konnte und die Clubführung zum Nachdenken brachte.
Und auch beim Spiel von Dynamo Dresden gegen den Gastgeber aus Dortmund wurde das spiel zwei Mal unterbrochen. Es folgten 15 Inhaftierungen durch die Polizei. Zwei Polizisten wurden leicht verletzt. Insbesondere die „Hooligans“ im Stehblog bedienten sich wieder der Böller und Feuerkörper. Nachdem Spiel folgten Auseinandersetzungen mit der Polizei. Es kam zu acht Festnahmen und einigen leichten Verletzungen. Hinzu kommen Hassbotschaften via Internet vor den Partien.
Der Ligaverbands-Präsident Reinhard Rauball malt bereits schwarz. Die Polizei selber sei nicht mehr in der Lage, diese Menschenmassen zu beherrschen und die Gewalt im und vor dem Stadion zu bekämpfen. Sowohl mit den Generalstaatsanwälten als auch mit dem DFB müsse besprochen werden, wie sich dies in Zukunft besser lösen ließe.
Neben Hausverboten bzw. Stadionverbot, besseren Eingangskontrollen, Video-Überwachung könnte auch der Umbau der Stadion dahingehend, dass es keine Stehplätze mehr gibt, ein möglicher Ausweg sein. Seine Parole „Wir lassen uns den Fußball nicht kaputt machen“.
( Welt, 27.10.2011 )
Eine Diskussion zur Korruption im Wirtschaftsstrafrecht ist entfacht: Ist es eine Straftat, wenn Unternehmen Eintrittskarten zu Konzerten oder Sportveranstaltungen wie Fußballspielen verschenken? Soll deswegen eine Verurteilung wegen Korruption erfolgen?
Für Aufsehen sorgte vor allem der Prozess um den Ex-Chef der EnBW, welcher Karten für die Fußball-WM 2006 an Politiker verschenkte. Der BGH sah hier keine Korruption und so endete das Verfahren mit einem Freispruch. Allerdings ging aus dem Urteil nicht hervor, worauf die Sponsoren achten müssen, um sich nicht strafbar zu machen.
Da dies zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Sponsoren führte, hat das Innenministerium jetzt einen Leitfaden vorgestellt. Darin wird bestimmt, was sich Unternehmen bei solchen Einladungen zu beachten haben. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass solche Einladungen nur an die Geschäftsanschrift versendet werden sollen und zudem eine präzise Angabe von Art und Umfang der Einladung erforderlich sei. Zudem sollen Tickets nicht an Familienangehörige verschenkt werden.
Der Leitfaden soll sowohl den Unternehmen helfen, aber auch eine Entscheidungshilfe für die Justiz darstellen.
( Quelle: Süddeutsche online vom 25. Juli 2011 )
Vor dem Landgericht Hannover findet ein Prozess gegen einen 42-jährigen Frührentner statt, der zwei Italiener am 05.07.2010 aufgrund eines Streites ermordet haben soll, weil Italien bereits vier Mal Fußballweltmeister wurde und Deutschland lediglich drei Mal.
Der Verteidiger des Angeklagten verlas eine Erklärung, in dem der Angeklagte angibt, dass er sich nur noch schemenhaft an den Morgen erinnern könne; lediglich an die Geräusche von drei Schüssen.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er mit den beiden Italienern in einem Lokal in Streit geraten sei und dieses verlassen habe, um mit dem Taxi nach Hause zu fahren und eine Pistole zu holen. Danach sei er zurückgekehrt und habe einen der Italiener direkt mit einem Kopfschuss getötet. Dem anderen Italiener habe er in den Hinterkopf und den Rücken geschossen.
Einem psychiatrischen Gutachten nach sei der Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt wahrscheinlich vermindert schuldfähig gewesen, es seien Alkohol und Psychopharmaka in seinem Blut gefunden worden. Jedoch habe er sich aus Frust über die eigene desolate soziale Lage zum Herr über Leben und Tod aufgeschwungen, um kurzzeitig das eigenen Ohnmachtsgefühl auszuschalten.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 21.01.2011, S. 14 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner