Erneut hat die Konkurrentenklage eines Richters am Bundesgerichtshof Erfolg.
Seit nunmehr über einem Jahr streitet sich ein Richter am Bundesgerichtshof mit dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes. Dabei geht es vor dem Verwaltungsgericht vordergründig um dienstliche Beurteilungen, denn während der Präsident den Richter über viele Jahre hinweg durchweg gelobt hatte, verhinderte er später den Aufstieg zum vorsitzenden Richter mit seinen Beurteilungen.
Ein Banner bei einem Fußballspiel mit „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich eine Beleidigung der anwesenden Polizisten sein.
Ein Fußballfan hielt im Fanblock des Zweitligisten Karlsruher SC ein großes Banner mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ hoch. Die Abkürzung steht für „all cops are bastards“. Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe vermisste dagegen eine geschlossene Darstellung der Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite und hob den Freispruch auf. Zusätzlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass für die neue Hauptverhandlung vor allem die Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden müsste. Erlaubt das Banner mehrere Auslegungen, so sei diejenige Auslegung anzunehmen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Vor allem muss das Landgericht sich mit der Frage beschäftigen, ob das Banner lediglich ein nicht beleidigungsfähiges unüberschaubares Kollektiv, das die Polizei grundsätzlich ist, anspricht, oder ob eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe der Polizei, zum Beispiel die Beamten vor Ort, gemeint ist.
Grundsätzlich gesteht das OLG Karlsruhe der Abkürzung A.C.A.B. jedoch beleidigenden Charakter zu. Denn die Bezeichnung als „Bastard“ legt einen beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB nahe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Bezeichnung als „Bastard“ nicht als Kritik am Polizeieinsatz gesehen werden könne, da kein Bezug zur polizeilichen Tätigkeit bestünde. Daher liegt der Fall anders, als wenn Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als „Wegelagerer“ bezeichnet werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
Das Landgericht Karlsruhe hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Zur vermeintlichen Strafe bei falscher uneidlicher Aussage (hier Zeugenaussage im Disziplinarverfahren) an einer zur eidlichen Vernehmung ungeeigneten Stelle:
Gegen den Antragssteller wurde ein Disziplinarverfahren unter dem Vorwurf eingeleitet, Mitarbeiterinnen durch sexuelle Äußerungen beleidigt zu haben. In diesem Disziplinarverfahren wurde B. als Zeuge gehört.
Danach erstattete der Antragssteller Anzeige gegen B. – dieser habe sich gemäß § 153 StGB der falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage zum Amtsgericht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner