Menschenwürde

  • Die Änderungen bezüglich der heimlichen Erhebung von Daten verstoßen gegen die Thüringer Verfassung

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGH) hat einstimmig die Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes im Jahr 2008 für überwiegend nicht vereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt. Bei den Änderungen ging es insbesondere um Befugnisse der Polizei zur heimlichen Erhebung von Daten. So beinhaltet dieses zum Beispiel die Telefonüberwachung, das Verwanzen von Wohnungen und den Einsatz verdeckter Ermittler.

    Der Verfassungsgerichtshof kritisiert vor allem, dass der Grundsatz der Normenklarheit nicht hinreichend beachtet wurde. So bleibe unklar, inwieweit Berufsgeheimnisträger von den polizeilichen Maßnahmen ausgenommen seien. Auch sieht das Gesetz keine Vorschrift vor, die einen Abbruch der Überwachung vorschreibt, sobald der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Dies gebietet jedoch der Schutz der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

    Ebenfalls wird kritisiert, dass das Gesetz die nachträgliche Benachrichtigung einer heimlichen Überwachung dann für entbehrlich hält, wenn der verdeckte Ermittler zukünftig erneut eingesetzt werden soll. Die Richter sehen in dem Benachrichtigungsrecht jedoch einen grundrechtlich gesicherten Anspruch. Ausnahmen davon müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
    Bis zum 30. September 2013 hat der Gesetzgeber nun Zeit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Normen weiterhin nach Maßgabe der Urteilsgründe angewandt werden.

    ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2012, Az.: 19/09


  • Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.

    Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte die 15-jährige Nebenklägerin auf die Lippen geküsst, wobei er gleichzeitig kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund steckte. Nach einiger Gegenwehr ließ der Angeklagte von ihr ab. Anschließend streichelte der Angeklagte noch ihren Oberschenkel und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden.

    Auf die Berufung der Nebenklägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin, wonach der Angeklagte freigesprochen wurde, aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

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