Grundsätzlich schützt das Strafrecht Personen nur insoweit, wie sie nicht in eine Verletzung ihrer Rechte eingewilligt haben. So wird ein Zahnarzt nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er mit Einwilligung eines Patienten einen kranken Zahn zieht. Auch ein gegnerischer Boxer braucht sich keinen Anwalt zu suchen, so lange er sich an die vorher ausgemachten Spielregeln hält. Entscheidend für die strafrechtlichen Konsequenzen ist beim Vorwurf der Körperverletzung daher stets die Frage der Einwilligung, die hier nach einer Fußball-Schlägerei in der Revision zu erörtern war.
Vertraut ein Täter am Tatort lediglich auf die Hilfe seiner Freunde, so rechtfertigt dies noch keine gefährliche Körperverletzung iSd §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll sich innerhalb einer Gruppe Jugendlicher aufgehalten haben. Dabei kam es mit einer anderen Gruppe zu einem verbalen Streit.
Nach Ansicht des Landgerichts soll dem Angeklagten klar gewesen sein, dass er sich bei einer anstehenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Deswegen wertete das Landgericht die anschließende Schlägerei als eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Dagegen legte die Strafverteidigung erfolgreich Revision ein.
Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Er war zur Tatzeit 17 Jahre alt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen.
Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus an einer Hirnblutung. Dem ging voraus, dass das Opfer Mädchen Alkohol und Drogen angeboten hatte.
Der Angeschuldigte gestand die Tat. Er hat bereits zuvor in zwei Fällen andere mit Tritten und Schlägen verletzt.
Das Gericht muss über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Im Falle einer Verurteilung droht dem Jugendlichen sogar eine Jugendstrafe.
( Quelle: Tageblatt online vom 11.10.2011 )
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 098/2011 vom 07.06.2011
Der BGH erklärt die Verurteilung der drei Angeklagten in dem so genannten „Rüsselheimer Eiscafé-Mord“ Fall für rechtskräftig. Insbesondere würden die niedrigen Beweggründe der Tat als Mordmerkmal nach Auffassung des Strafsenats vorliegen.
Pressemitteilung:
Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafé-Mordprozess sind rechtskräftig
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Taylan K. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagten Erdal E. und Serdal E. wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen Angehörigen der Familien K. und E., die in der Türsteherszene tätig waren, seit einiger Zeit zunehmend Spannungen; diese waren in der Vergangenheit bereits Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen und einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch die Familienältesten gewesen. Am 12. August 2008 kam es zu einer „Aussprache“ zwischen den verfeindeten Lagern in einer Eisdiele in Rüsselsheim, zu der für die Familie K. der Angeklagte Taylan K., sein Cousin Erkan K. sowie Baris Y. erschienen; sie hatten sich mit Pistolen bewaffnet. Für die Familie E. erschienen die angeklagten Brüder Erdal und Serdal E. sowie ihr Bruder Deniz E.; diese führten Messer, Pfefferspray und einen Schlagring bei sich. Beide Parteien rechneten mit einer notfalls gewaltsamen Auseinandersetzung unter Einsatz der mitgeführten Waffen und sonstigen Gegenstände.
Nach kurzer Diskussion gerieten die beiden Gruppen in heftigen Streit, woraus sich eine Schlägerei entwickelte. Als Erdal E. ein Messer zog, schoss Erkan K. in Tötungsabsicht mehrfach auf ihn und verletzte ihn schwer. Der Angeklagte Serdal E. flüchtete daraufhin zunächst aus der Eisdiele. Auch sein Bruder Deniz E. versuchte zu fliehen, wurde aber von dem Angeklagten Taylan K. und Erkan K. durch mehrere Schüsse getroffen und getötet. Durch den fehlgehenden Schuss wurde eine unbeteiligte Besucherin des Eisacafés tödlich verletzt.
Der Angeklagte Erdal E. griff nun trotz seiner schweren Schussverletzungen den Erkan K. erneut mit dem Messer an, um ihn zu töten. Um seinem Cousin zu helfen, schoss der Angeklagte Taylan K. auf Erdal E., traf aber versehentlich seinen Cousin in die Brust. Der Angeklagte Erdal E. stach in der Folge dem tödlich getroffenen, auf dem Bauch liegenden Erkan K. vielfach sein Messer in den Rücken, um ihn zu töten und den Tod seines Bruders Deniz zu rächen. Inzwischen war auch der Angeklagte Serdal E. an den Tatort zurückgekehrt. Auch er stach dem sterbenden Erkan E. nun sein Messer mehrfach in den Rücken sowie in den Hinterkopf. Erkan K. verstarb kurze Zeit später. Sowohl die Schussverletzung durch seinen Cousin Taylan K. als auch die Messerstiche durch Erdal E. und Serdal E. waren jeweils für sich tödlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Stichverletzungen den Tod des Erkan K. beschleunigten.
Das Landgericht hat den Angeklagten Taylan K. wegen eines vollendeten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt. Hinsichtlich aller drei Angeklagten hat es das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe festgestellt, da sie handelten, um ihren sozialen Geltungsanspruch im Milieu um jeden Preis zu behaupten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. zusätzlich aus Wut und Rache.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Annahme niedriger Beweggründe nicht beanstandet und die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 18. Mai 2011 – 2 StR 601/10
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 31. März 2010 – 11 Ks 431 Js 39.382/08
Karlsruhe, den 7. Juni 2011
Es hat der Prozess vor dem Hamburger Landgericht gegen die zwei sog. U-Bahn-Schläger begonnen. Patrick W. und Nehad H. sollen am 29.05.2010 gegen 23.50 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Niendorf-Markt in Hamburg auf ihr Opfer Matthias R. und seine Freundin getroffen sein. Dabei sollen die beiden zunächst die Freundin von Matthias R. belästigt haben, so dass dieser dazwischen ging. Daraufhin sollen die beiden Angeklagten auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben. Die Staatsanwaltschaft beschreibt die Folgen der Tat so: „durch den Angriff wurde seine motorische, geistige und psychische Leistungsfähigkeit unumkehrbar eingeschränkt.“ Die Anklage lautet auf schwere Körperverletzung.
(Hamburger Abendblatt vom 25.10.2010, S. 10)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner