Strafrecht / Verfassungsbeschwerde / Untreue
2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09
Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen Untreue gem. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG. Es handelte sich um drei miteinander verbundene Verfahren. Die drei Beschwerdeführer waren jeweils wegen Untreue verurteilt worden und der Ansicht, dass der weit gefasste Straftatbestand der Untreue gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoße.
(1) Nach den Feststellungen des Tatgerichts verwaltete der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder aus „schwarzen Kassen“. Dadurch entzog er den zuständigen Unternehmensorganen den Zugriff auf diese Gelder und verwendete sie später zum Zweck der Bestechung.
(2) Beim zweiten Verfahren handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vorstand einer Betriebskrankenkasse. Dieser schädigte nach den Feststellungen des Tatgerichts das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse über viele Jahre hinweg, zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte und so den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritt.
(3) Bei den Beschwerdeführern im dritten Verfahren handelte es sich um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank A. Nach Feststellung des Tatgerichts sollen diese unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten, einen nicht ausreichend gesicherten Kredit für den Bau und die Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt haben.
Alle Beschwerdeführer wurden wegen Untreue gem. § 266 StGB zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Der 2. Senat erachtete die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 als nicht begründet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 erachtete es die Verfassungsbeschwerde als begründet, da das Urteil gegen ihn nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 266 I StGB entspreche. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verstoß beruhe.
Nach Ansicht des 2. Senats sei der Tatbestand des § 266 I StGB mit der Verfassung zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken, welche die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, könnten durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Daher hält der 2. Senat die Rechtsprechung dazu an, bei verbleibenden Unklarheiten über den Abwendungsbereich, diese durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszuräumen. Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts sei die Kontrolldichte bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers habe zwar zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Vorschrift geführt, dies sei jedoch zum einen dem Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes geschuldet und zum anderen sei § 266 I StGB das zu schützende Rechtsgut klar zu entnehmen. Der Tatbestand des § 266 I StGB lasse eine konkretisierende Auslegung zu. Diese sei von der Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt worden und habe sich so in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion als grundsätzlich tragfähig erwiesen.
Diesen vom 2. Senat aufgestellten Anforderungen genügten die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 sei eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG geschehen.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Die Auslegung und Anwendung des Nachteilsmerkmals durch das LG Berlin erweist sich dagegen als verfassungswidrig. Bei der Feststellung eines Vermögensnachteils hat die Strafkammer auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen. Diese dogmatische Konstruktion ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, doch müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des Untreuetatbestands (hier: des Nachteilsmerkmals) auch fallbezogen gewahrt bleiben.
Der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung oder des Gefährdungsschadens liegt die Annahme zugrunde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung unter bestimmten Umständen bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlusts eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswerts und damit einen vollendeten Schaden oder Nachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB darstellen kann (vgl. RGSt 16, 1, 11).
Auch wenn mithin keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand, auch und gerade in Fällen der Kreditvergabe, bestehen, so ist doch festzustellen, dass damit die Gefahr einer Überdehnung des Tatbestands in erhöhtem Maße verbunden ist.
Die Entscheidungen des LG und des BGH verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG, weil sie im vorliegenden Fall einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte.
Der Senat verwies daher das Verfahren des Beschwerdeführers 3 an das LG Berlin zurück, um den konkreten Schaden bei der riskanten Kreditvergabe über rund zehn Millionen Euro zu beziffern.
Vor dem Landgericht München findet der Prozess wegen des sog. Siemens-Schmiergeldskandals statt. Angeklagt ist der frühere Konzernvorstand von Siemens Thomas Ganswindt. Die Staatsanwaltschaft wirft Ganswindt Steuerhinterziehung und vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 220/09
Das Landgericht hat den Angeklagten S. der Beihilfe zur Untreue mit Betrug in vier hierzu tateinheitlichen Fällen, schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte S. Revision ein.
Den nicht revidierenden Mitangeklagten Fe. hat das Landgericht wegen Untreue, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.
Das LG hat die Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S. zur Verwendung für die Tätigkeit der AUB seitens des Mitangeklagten Fe. als Untreue und als Beihilfe hierzu durch den Angeklagten S. angesehen. Durch die Zahlungen habe der Mitangeklagte Fe. gegen die Vorschrift des § 119 BetrVG verstoßen und dadurch die ihm gegenüber der Siemens AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Der Siemens AG sei hierdurch ein Vermögensnachteil in Höhe der gezahlten 30,3 Millionen Euro entstanden, weil den Zahlungen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil der Siemens AG gegenüber gestanden habe.
Der 1. Strafsenat beschränkt die Strafverfolgung auf den Straftatbestand des Betrugs. Für den Vorwurf der Untreu reichten die Feststellungen des Landgerichts nicht aus.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Selbst wenn noch weitere Feststellungen sollten getroffen werden können, erscheint es fraglich, ob diese einen Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue rechfertigen könnten. Die Verfahrensbeschränkung ist daher aus ökonomischen Gründen angebracht.
Der Senat hat nämlich Bedenken, ob der Mitangeklagte Fe. dem Vermögen der Siemens AG einen Vermögensnachteil zugefügt hat, indem er die verfahrensgegenständlichen Zahlungen in der konkreten An und Weise veranlasste. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue.
Es erscheint fraglich, ob der Mitangeklagte Fe. dadurch pflichtwidrig i.S.v. § 266 SIGB gehandelt hat, dass er unter Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die AUB finanziell förderte. [..]Im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB kann daher nicht in jedem Verstoß gegen die Rechtsordnung auch eine i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevante Pflichtverletzung erblickt werden.
Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflichten der Organe grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93, 1l6 AktG (vgl. BGH, Urteil. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04; BGHST 50, 331, 335 f. für den Aufsichtsrat [= StV 2006, 301]; BGH, Urteil v. 17.09.2009 -5 StR 521/08, BGHSt 54, 148 Rn. 36 für den Vorstand [= StV 2010,77]).
[..]
Die den Organen einer Aktiengesellschaft angehörenden Personen haben deshalb – auch gegenüber der Aktiengesellschaft selbst – die rechtlichen Pflichten und Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1993 – II ZR 23/92, BGHZ 124, 111, 127; Spindler in Münch- Komm-AktG., 3. Aufl., S. 93 Rn. 63 ff). Die somit für die Organe einer Aktiengesellschaft bestehende Legalitätspflicht bedingt dass kein aktienrechtlich geschützter Handlungsspielraum für profitable Pflichtverletzungen besteht (vgl. Fleischer, ZIP 2005, 141, 145).
Liegt der Verstoß gegen die §§ 93, 116 AktG allein darin, dass eine nicht vermögensschützende Norm außerhalb des Aktiengesetzes verletzt wird, führt dies nicht dazu, dass die Verletzung einer vermögensschützenden Norm im Sinne einer Pflichtverletzung gem. § 266 Abs. 1 StGB vorläge, nur weil die primär verletzte Pflicht durch die §§ 93, 116 AktG zu einer aktienrechtlichen Pflicht der Organe der Aktiengesellschaft wird. Denn auch die §§ 93, 116 AktG sind Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit und generalklauselartigem Charakter (BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97). [..]Eine allein auf die Verletzung dieser Vorschriften abstellende Auslegung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals des § 266 Abs. 1 StGB wäre daher nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Anwendung des Untreuetatbestands auf evidente Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken und damit den Charakter des Untreuetatbestands als eines Vermögensdelikts zu bewahren. [..]“
Der 1. Strafsenat beschränkte die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten S. auf den Straftatbestand des Betrugs und fasste den Schuldspruch neu. Hinsichtlich des Untreuevorwurfs wurde das Urteil aufgehoben.
BVerfG Beschluss vom 23. Juni 2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sich drei Verfassungsbeschwerden eines in drei miteinander verbundenen Verfahrens an und hat am 23. Juni 2010 über die „Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden“. Die Pressemitteilung sowie die Urteilsbegründung wurden vor kurzem veröffentlicht und geben einen Einblick in die Begründung.
Die Beschwerdeführer sind wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt worden. Diese bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Schuldspruch.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Bereichsvorstand der Siemens AG, einem damaligen Vorstand einer Betriebskrankenkasse sowie um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG. Im ersten Verfahren wurden Gelder aus „schwarzen Kassen“ zur Bestechung in mehreren Fällen verwendet. Im zweiten Verfahren schädigte das Vorstandsmitglied das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten über Jahre neben dem Gehalt und bezahlten Überstunden weitere Prämien bewilligte und sich so über seinen Entscheidungsspielraum hinwegsetze. Im dritten Verfahren Wurde dem Vorstandsmitglied zu Last gelegt, „unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben.“
Die Verfassungsbeschwerden in den ersten beiden Fällen wurden zurückgewiesen, die Verfassungsbeschwerde im dritten Verfahren hatte jedoch Erfolg. Der Beschluss des BGH sowie das Urteil des Landgerichts Berlin wurden dadurch aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen.
In der Begründung verweisen die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der Weite der Strafnorm der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
“Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 f.>). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 <34>; 108, 282 <312>) und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit, vgl. BVerfGE 93, 213 <238>), gelten danach für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 <56 f.>; 92, 1 <12>).“
Der Rechtsprechung sei demnach gehalten, „verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot)“. Jedoch ist nach Auffassung des Senats der Untreuetatbestand hiermit noch zu vereinbaren:
Auszug aus der Pressemitteilung des Beschlusses vom 11. August 2010:
„Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers – im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes – zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat.“
Hiervon ausgehend ist in der Auslegung im dritten Verfahren gegen die Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG der Tatbestand der Untreue nach §266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Das Landgericht Berlin sah im konkreten Fall einen Gefährdungsschaden, der bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kredits eingetreten sei, da „der durch Auszahlung des Kreditbetrags eingetretenen Vermögensminderung ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form des Rückzahlungsanspruchs nicht gegenübergestanden habe, soweit die Rückzahlung mangels ausreichend werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei.“
Die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens führt zu einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch eine Gleichsetzung von „gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr“. Der Gefahr, die Strafbarkeit des Untreueversuchs dadurch zu unterlaufen, kann allerdings dadurch entgegen gewirkt werden, indem der Gefährdungsschaden von den Gerichten in „wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und –maßstäben festgestellt“ wird. Sei es durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Doch gerade dieses ist in dem konkreten Fall nicht erfolgt.
So heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG:
“Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens.“
Folglich hat die Verfassungsbeschwerde der Vorstände Erfolg, in den beiden vorherigen Fällen jedoch nicht. Das Verfahren ist an das LG Berlin zurückverwiesen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner