Stellungnahme

  • Wurde dem Angeklagten keine angemessene Frist eingeräumt, um Stellung zu nehmen, ist der Pflichtverteidiger auch ohne wichtigen Grund auszuwechseln.

    Dem Angeklagten wurde im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Da dem inhaftierten Angeklagten keine angemessen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden konnte, braucht es für die Auswechslung des Pflichtverteidigers keinen wichtigen Grund, entschied das Landgericht Bochum:

    Nachdem die Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erfolgte, ohne dass dem Angeklagten eine angemessene Frist eingeräumt werden konnte, um hierzu Stellung zu nehmen, erfolgt die Auswechslung des Pflichtverteidigers auf einfachen Antrag des Angeklagten hin, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf (vgl. BGH StraFo 2010, 199; Nr.2g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).

    Damit reichte ein einfacher Antrag des Angeklagten aus.
    (LG Bochum, Beschluss vom 1. Dezember 2010, Az.: 11-21 KLs-36 Js 370/10-25/10)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 311/09

    Das Landgericht Potsdamm hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in insgesamt zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs. 3 S. 1 StGB an.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann hinsichtlich der vom Gericht angeordneten Maßregeln einen Teilerfolg erzielen. Denn in seiner Rüge beanstandet der Angeklagte, dass „auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO) hingewiesen wurde.“

    In der Anklageschrift wird die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung nicht erwähnt, ebenso wenig ist dies in dem Eröffnungsbeschluss nachgeholt. Selbst während der Hauptverhandlung wurde kein förmlicher Hinweis auf diese Maßregelung erteilt.

    So hat die Strafkammer lediglich durch einen gesonderten Beschluss einen Sachverständigen ergänzend beauftragt, auch bezüglich der Sicherungsverwahrung Stellung zu nehmen. Dies genügt jedoch nicht der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs.1, 2 StPO.

    Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:

    “Allerdings kann auch in der gerichtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Unterbringung anzuordnen, ein solcher Hinweis liegen (BGH NStZ 2009, 468 [Anordnung im Eröffnungsbeschluss]; NStZ 1992, 249 [zu § 63 StGB]). Dafür muss der die Beweisanordnung enthaltende Beschluss dem Angeklagten aber eindeutig erkennbar machen, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (BGHSt 22, 29, 30; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ 2009, 468). Gerade vor dem Hintergrund der bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtsstaatlichen Gründen zu wahrenden Formenstrenge (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297) genügt die allgemein gehaltene ergänzende Beauftragung des Sachverständigen diesen Anforderungen nicht. Angesichts der sich deutlich unterscheidenden einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB lässt sich einem derart unspezifizierten Hinweis die Variante nicht entnehmen, die für das Gericht in Betracht kam (vgl. BGH NJW 2004, 1187 insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; siehe auch BGH NStZ 1998, 529, 530). Somit fehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozesshandlung.“

    Gleiches gilt für einen weiteren Beschluss der Strafkammer, mit dem der Umfang eines weiteren Gutachtens von einem anderen Sachverständigen festgelegt wurde. In Gutachten ist von den Maßregelungen nach §20, 21 StGB und nach §63, 64 und 66 StGB die Rede, was insgesamt auf keine eindeutige Maßregel des Gerichts schließen lässt. Doch auch weitere rechtliche Hinweise und Vorgänge während der Hauptverhandlung ließen nicht die konkrete und vom Gericht beabsichtigte Maßregelung erkennen.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    “Insbesondere waren die Ausführungen des Sachverständigen zu den materiellen Voraussetzungen der Maßregel nicht geeignet, dem Angeklagten eindeutig vor Augen zu führen, dass das Gericht auf eine solche Maßregel zu erkennen gedenkt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 271; 2004, 297; StV 2008, 344; BGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 4 StR 544/08). Gleiches gilt für den – zudem hinsichtlich des Maßregelausspruchs nicht eindeutig protokollierten – Schlussantrag des Staatsanwalts (vgl. BGH StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530; NStZ-RR 2008, 316). Dass der Verteidiger des Angeklagten selbst in seinem Schlussvortrag zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Stellung genommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 5 StR 196/98), lässt sich weder dem Protokoll noch der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden zur Revisionsbegründung entnehmen.“

    Auch den Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat nicht an. Dieser möchte den Verfahrensfehler ausschließen, da der Angeklagte zu einer Aufnahme in eine therapeutische Wohngruppe im Strafvollzug „aufgrund der zu erwartenden Sicherungsverwahrung als Zweckverhalten“ bereit war. Auch hier fehlt es nach Ansicht des Senats an hinreichendem Hinweis auf die Maßregelung.

    Demnach ist die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung und somit der gesamten Maßregelausspruch aufzuheben und darüber von einem neuen Tatrichter zu entscheiden. Hier wird auch zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 443/08

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.  Hiergegen hat er Revision erhoben. Im Zentrum der Revision stand die Frage, ob „vor der zweiten Vernehmung der Geschädigten [..] für den erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen wäre“.

    Die Zeugin ist erstmals am 20. Februar 2008 in der Hauptverhandlung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vernommen worden, was sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sind bereits weitere Zeugen und Sachverständige gehört worden.

    Am 6.3.2008 wurde die Nebenklägerin dann ein zweites  Mal vernommen. Ein Geschäftsbeschluss hierfür fehlte. Allerdings war nach Auffassung des Landgerichts Hannover die Vernehmung der Zeugin noch nicht beendet. Dies ist jedoch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem weiteren Verfahrensverlauf zu entnehmen.

    Der GBA nahm wie folgt dazu Stellung:

    „Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.).“

    Wenn jedoch die Vernehmung bereits am 20. Februar als bereits abgeschlossen zu sehen war und keine Anzeichen für eine erneute, weitere Vernehmung (oder hier: Fortführung der Vernehmung) zu erkennen waren, ist die Vernehmung vom 6.3.2008 nicht notwendig und daher ohne Gerichtsbeschluss unzulässig gewesen. Eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses, wenn aufgrund der Interessenlage die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen eine „einheitliche Vernehmung“ darstellt, lag hier nicht vor.

    Dies zeigt bereits der zeitliche Abstand sowie die Tatsache, dass bereits eine weitere Beweisaufnahme zwischen den beiden Vernehmungen stattgefunden hatte, was gegen eine einheitliche Vernehmung spricht.

    Weiter führt der GBA hierzu aus:

    „Soweit in den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Geschädigte ’noch einmal ergänzend‘ vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war.“

    Der BGH schloss sich der Stellungnahme des GBA in seinem Beschluss an.  So wäre nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewesen. Die Revision hatte Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und zwecks Durchführung der neuen Haupverhandlung und neuer Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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