Möchte die Polizei zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Personalien feststellen, muss sie die Person zuvor belehren.
Der Angeklagte wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB vom Amtsgericht zu 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Strafverteidigung rügt das Urteil mittels Sprungrevision vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Das Vermitteln und Begleiten bei einem Drogengeschäft ist regelmäßig nur als Beihilfe anzusehen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.
Der Angeklagte vermittelte ein Rauschgiftgeschäft über 600g Heroin. Er sollte dabei vom Lieferanten der Drogen einen gewissen Anteil erhalten. Bei der Übergabe dolmetschte der Angeklagte zwischen Käufer und Verkäufer und half dem Käufer anschließend bei der Einfuhr der Drogen nach Deutschland. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür aber nicht erhalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) mag in diesem Verhalten keine Mittäterschaft sehen. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt anhand des Grades des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft. In diesem Fall ist dies nicht gegeben:
„Einen eigenen Einfluss auf das Betäubungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten Betäubungsmittel in Besitz nehmen. Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übergabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Käufern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten.“
Aus diesem Grund ist der Angeklagte lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Strafverteidigung hatte damit Erfolg.
BGH, Beschluss vom 4. September 2012, Az.: 3 StR 337/12
Soll ein Gehilfe nach dem Strafrahmen eines besonders schweren Falles bestraft werden, reicht es nicht aus, wenn nur die Haupttat einen besonders schweren Fall darstellt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Leipzig wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mittels Revision gegen das Urteil.
Der Haupttäter handelte gewerbsmäßig und wurde deswegen nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Betrugs verurteilt. Beim Gehilfen nahm das Landgericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und milderte ihn nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. Der BGH stellt dazu jedoch fest, dass auch der Gehilfe für das erhaltene Urteil hätte gewerbsmäßig handeln müssen:
Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor
Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.
Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Nach Ansicht des BGH hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht. Dabei schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrug § gemäß 263 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner