Wehrlosigkeit

  • Ein Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit nur erfassen und nicht zwingen für seine Tat instrumentalisieren.

    Der Angeklagte stand in Freiburg wegen eines Tötungsdeliktes vor Gericht. Die Lebensgefährtin trennte sich vor der Tat vom Angeklagten. Da sich dieser persönlich und finanziell ausgenutzt fühlte, bat er seine ehemalige Lebensgefährtin und ihren neuen Freund um ein Treffen. Bei dem Treffen zog er einen Revolver und wollte die Frau zur Unterschrift unter einem Schuldanerkenntnis über 28.000 Euro zwingen. Die Frau nahm den Angeklagten aber nicht ernst, da sie ihn in der Vergangenheit immer beruhigen konnte.

  • Für die Heimtücke reicht bereits die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten aus.

    Das Landgericht Limburg an der Lahn stellte fest, dass die Angeklagte ihr zwei Wochen altes Kind im Jahre 2006 aufgrund einer Überforderung getötet hatte. Bei der Obduktion wurden jedoch keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gefunden. Auch beim zweiten Kind, das mit eineinhalb Monaten ebenso 2006 von der Angeklagten getötet wurde, wurde plötzlicher Kindstod angenommen. Trotz Überwachung durch einen Herzschlagmonitor und besonderer Wachsamkeit des Ehemannes tötete die Angeklagte unter ähnlichen Umständen auch ihr drittes Kind im Jahr 2009. Diese Feststellung führte zu einer Verurteilung wegen Totschlags in drei Fällen.

    Einen Mord hat das Landgericht dagegen nicht angenommen, da die Angeklagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Denn als die Angeklagte die Bewachung ihres Kindes übernahm und der Ehemann sich schlafen legte, hatte die Angeklagte noch keinen Tatentschluss gehabt. Sie lockte den Ehemann, als schutzbereiten Dritten, also nicht gezielt weg.

    In der Revisionsinstanz sieht der Bundesgerichtshof (BGH) dies anders.

  • Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und das asservierte Tatmesser eingezogen.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte seine Ehefrau in der neuen Wohnung. Er hatte die Vorstellung entwickelt, dass der neue Partner seiner Frau es auf die gemeinsame Tochter abgesehen hatte. Um dies zu verhindern, trug der Angeklagte bei dem Besuch ein Messer bei sich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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