Wohnung

  • Am Tattag brach der Angeklagte mittels einer Scheckkarte in die Wohnung seiner schwerbehinderten Ex-Freundin ein. Zunächst würgte der Angeklagte die Geschädigte und fragte sie, wer das Türschloss ausgewechselt habe. Anschließend kam es zum Oral- und dann zum Geschlechtsverkehr. Dabei wehrte sich die Geschädigte nicht und sagte dem Angeklagten auch nicht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Danach zog sich der Angeklagte an und verließ die Wohnung.

  • Vor dem Landgericht Hildesheim musste sich ein 55-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, seine 77-jährige Mutter vergewaltigt zu haben.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann seine Mutter in seiner Wohnung eingesperrt und mehrfach vergewaltigt. Die Frau erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Besonders makaber: Bereits der Vater des Angeklagten hatte die Frau vergewaltigt. Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Das Opfer verfolgte den Prozess als Nebenklägerin.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zuvor hatte die Strafverteidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung gefordert.

    ( Quelle: Hannoversche Allgemeine online vom 16.04.2012 )


  • BGH, Beschluss 30.08.2011, Az.: 3 StR 210/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte diverse Betäubungsmittel, die er teilweise in dem von ihm in der elterlichen Wohnung genutzten Zimmer und zum Teil  mit Wissen seiner früheren Freundin in deren Zimmer deponierte.
    Im Zuge der Ermittlungen wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Nach einiger Zeit wurde des Angeklagte zunächst observiert und dann vorläufig festgenommen. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den oben genannten Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert.
    Im Prozess stellte der Angeklagte einen Antrag auf Beweisverwertung gerichtet auf die bei den Durchsuchungen der genannten Räume erlangten Erkenntnisse. Dieser wurde abgelehnt.

    Der BGH kritisiert einen Verstoß gegen der Richtervorbehalt:

    „Zwar darf Gefahr im Verzug angenommen werden, falls die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 154; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288). Es steht aber nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter warten, bis die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 155; Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288 f.).“

    Damit betont der BGH, dass es bei der Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich der Anordnung eines Richters bedarf. Davon gibt es zwar Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Gefahr im Verzug. Diese müssen aber bei Erlass der Anordnung auch tatsächlich vorliegen, da der Erlass nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft stehe. Ein „Herauszögern“ des Erlasses der Anordnung führe zu einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt. Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt hier zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.


  • Vor dem Landgericht Itzehoe muss sich ein 25-jähriger Mann verantworten. Er soll im April 2011 eine 78-jährige Dame in ihrer Wohnung erschlagen haben. Die Staatsanwaltschaft geht dabei von Habgier aus und hat der Mann wegen Mordes angeklagt.

    Laut Anklage sei der Mann in die Erdgeschosswohnung der Dame eingedrungen und hatte dort nach Geld und Wertgegenständen gesucht. Allerdings traf er direkt auf das mutmaßliche Opfer und habe diese angegriffen. Die Frau soll noch versucht haben, sich zu wehren.

  • Unterlassene Hilfeleistung: Der BGH bestätigt in der folgenden Entscheidung die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtverhinderns des Todes einer Studentin.

    Der Angeklagte traf auf die junge Frau, die sich offenbar zuvor per Einnahme eines Drogenersatzstoffes das Leben zu nehmen versuchte, und verließ nach einiger Zeit die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Er wurde zu sieben Jahre Haft verurteilt.

  • Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten Vitalij J. des Mordes in Tateinheit mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl schuldig gesprochen. Das Gericht verurteile den Mann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

    Er sei in die Wohnung der 93-jährigen Frau eingebrochen und habe sie ermordet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Mann das Opfer, welches ihn bei dem Einbruch überraschte, zunächst die Treppe herunter stieß und sie später noch weiter verletzte. Unter anderem habe er starken Druck auf den Hals der Frau ausgeübt.

    Die Verteidigung hatte zuvor auf verminderte Schuldfähigkeit auf Grund einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit plädiert und eine Strafe von unter zehn Jahren gefordert. Dies lehnte die Kammer mit der Begründung ab, dass der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums noch in der Lage war, bei Glatteis Fahrrad zu fahren und die Tat planvoll durchzuführen. Außerdem konnte er sich an viele Einzelheiten zur Tat erinnern.

    ( Quelle: Nordwest-Zeitung online vom 12.10.2011 )


  • OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: III-1 RVs 18/11

    Nach Strafanzeige des Jugendamtes wegen sexuellem Missbrauch von Kindern wurde auf Beschluss vom Amtsgericht Aachen die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Beweismitteln führen. Es konnte bei der Durchsuchung ein Computer sichergestellt werden. Bei der Überprüfung wurden acht kinderpornografische Darstellungen gefunden.

    Das Amtsgericht hat den pädophilen Angeklagten sodann wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB IV Satz 1 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zugleich hat es die „im Zusammenhang mit diesem Verfahren sichergestellten Gegenstände“ eingezogen.
    Die vom Angeklagten eingelegte Berufung zum Landgericht führte nicht zu einer Abänderung des Urteils, die Berufung wurde verworfen.

    Die dagegen eingelegte Revision zum Oberlandesgericht war dann jedoch erfolgreich. Das Urteil wurde mit seinen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

    Das OLG zu der insoweit erfolgreichen Revision:

    „Die Strafkammer hat zu den Tatbestandsmerkmalen des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB keine zureichenden Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen nur die Rechtsbegriffe dieser Norm wiedergegeben, ohne sie durch entsprechende tatsächliche Feststellungen auszufüllen (vgl. zu diesem Erfordernis: § 267 Abs. 1 StPO; SenE v. 22.07.2005 – 82 Ss 6/05 – mit Nachweisen = VRS 109, 277 = NStZ-RR 2005, 378 = StraFo 2006, 28 = wistra 2005, 440; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 267 Rn. 5). Nur bei ganz einfachen Rechtsbegriffen, die allgemein geläufig sind, kann eine solche Auflösung in konkrete Tatsachen entbehrlich sein (SenE a.a.O.). Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 184 b Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich indes nicht um solche – allgemein bekannten und verständlichen – Rechtsbegriffe (vgl. BGH, Beschluss v. 25.07.2007 – 2 StR 279/07 -; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 3).“

    Nach zutreffender Auffassung des OLG kann ein Verweis auf Akten und die Wiedergabe des Wortlauts der einschlägigen Normen nicht ausreichen. Vielmehr muss ein Urteil für das Revisionsgericht überprüfbar sein. Dies setzt voraus, dass dem Urteil die tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht insbesondere die sexuellen Handlungen näher beschreiben müssen, um dem OLG die Prüfung eines pornographischen Geschehens zu ermöglichen.


  • Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.

    Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.

    Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.

    Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.

  • 5. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III 5 Ws 364/10

    Die Staatsanwaltschaft Essen erhob Anklage gegen einen Angeklagten als Jugendlichen, gegen drei Angeklagten als Heranwachsende sowie gegen einen Angeklagten als Erwachsenen vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Essen. Den Angeklagten wurde vorgeworfen sich in insgesamt 43 Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht zu haben.
    Die Jugendstrafkammer des LG Essens trennte das Verfahren gegen den Angeklagten, der als Erwachsener angeklagte worden war, ab und eröffnete das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Essen. Die Verfahren der übrigen Angeklagten wurden weiter vor der Jugendstrafkammer verhandelt.
    Gegen den Beschluss hinsichtlich der Abtrennung des Verfahrens wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

    Der 5. Strafsenat erachtet die Beschwerde als begründet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft sei insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen.

    Die Abtrennung widerspreche der Bestimmung des § 103 Abs. 1 JGG, nach der Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden können, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach § 112 S. 1 JGG gelte dies entsprechend für Verfahren gegen Heranwachsende. § 103 JGG sei im vorliegenden Fall erfüllt.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar soll eine Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. nur Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 103 Rdnr. 7, 9). Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313). [..]

    Dies ist hier jedoch der Fall. Weiter heißt es:

    Es liegen gewichtige Gründe vor, nach denen die weitere gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Strafsachen geboten ist. Bereits nach allgemeinem Verfahrensrecht (§§ 2, 3 StPO) sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gegeben. Es besteht ein sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO bei den den Angeklagten zur Last gelegten Taten. Ihnen wird vorgeworfen, jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten zusammengeschlossen hatte, in einer Vielzahl von Fällen in Wohnungen eingebrochen zu sein und dort Diebstähle begangen zu haben.
    Eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht liegt vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege, wenn dem jugendlichen/heranwachsenden sowie dem erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird. Sowohl bei der Aufklärung der Rolle der Angeklagten im Gesamtgeschehen als auch bei der Strafzumessung kann man bei einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten den Angeklagten regelmäßig nur in einer gemeinsamen Hauptverhandlung gerecht werden. Zudem lassen sich hierdurch divergierende Entscheidungen vermeiden (vgl. KG Berlin NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle, NdsRPfl. 2008, 194; OLG Karlsruhe, MDR 1981, 693).
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Verbindung der Strafsachen eine jugendgemäße Verhandlung beeinträchtigt. Insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.“

    Die Beschwerde hatte Erfolg, das Verfahren gegen den erwachsenen Angeklagten wurde ebenfalls vor der Jugendkammer des Landgerichts Essens eröffnet.


  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 372/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (Fall II 2 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden. Zudem ist die Unterbringung von ihm in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt worden, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe von der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und konnte einen erheblichen Teilerfolg erzielen.

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt in seinem Beschluss aus, dass die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Fall II 2) einer rechtlichen Nachprüfung aus folgenden Erwägungen nicht stand hält.

    Wie das Landgericht festgestellt hat, erwarb der Angeklagte 297,56 Gramm Heroin sowie 350 Gramm Streckmittel von einem unbekannten Lieferanten namens „Ali“. Ein Drittel hiervon wollte er gewinnbringend weiterverkaufen, um sich so seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Der Angeklagte ist seit vielen Jahren heroinabhängig und konsumierte bis zu diesem Zeitpunkt nach Feststellungen des Landgerichts 1,5 bis 2 Gramm Heroin täglich. Er wurde bei der Übergabe der Betäubungsmittel festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden außerdem 18,31 Gramm Heroin aufgefunden sowie drei Holzschlagstöcke in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln und griffbereit entdeckt. Hinsichtlich der zweiten Betäubungsmittelmenge stellte das Landgericht fest, dass auch ein Drittel dieser dazu bestimmt war, gewinnbringend und zur Finanzierung des restlichen Eigenbedarfs zu veräußern.

    Wie der Strafsenat ausführt, ist jedoch die vom Landgericht festgestellte Verkaufsabsicht bezüglich der zweiten Menge (Fall II 2) nicht tragfähig begründet.

    Der Angeklagte hatte in seiner Einlassung erklärt, dass die in seiner Wohnung aufgefunden und sichergestellten Menge des Heroins ausschließlich seinem Eigenbedarf gedient hätte. Das Landgericht widerlegte diese Aussage damit,, „es gebe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der Angeklagte mit den in der Wohnung gefundenen Drogen anders verfahren wollte als mit den bei ‚Ali‘ erworbenen“. Somit hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf den Tathergang der vorangegangenen Rauschgiftmenge (Fall II 1) gestützt und keine gesonderten Feststellungen getroffen, was der Strafsenat  folgendermaßen in dem Beschluss kritisiert:

    „Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass nach den Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe der überwiegende Teil von fast 200 Gramm Heroin gerade nicht in den Handel gelangen, sondern – nahe liegend zum Eigenkonsum – im Besitz des Angeklagten verbleiben sollte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass auch die in der Wohnung sichergestellte, vergleichsweise geringe Menge von 18 Gramm Heroin ebenfalls vom Angeklagten nur für den Eigenbedarf vorrätig gehalten wurde. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund der zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen der Besitz einer größeren Betäubungsmittelmenge für sich allein nicht geeignet, eine (teilweise) Verkaufsabsicht des Angeklagten zu begründen. Weitere Indizien, die die entsprechende Feststellung des Landgerichts tragen könnten, hat das Landgericht nicht erwogen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen mit in seine Würdigung einbezogen, den Angeklagten im Fall II 2 lediglich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hätte.  [..]
    Der dargestellte Erörterungsmangel führt im Fall II 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von dem Rechtsfehler betroffen sind nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, namentlich zu der Frage, welchen Zwecken die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel dienen sollten. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können hingegen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.“

    Dies führte zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 2 und somit zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Das wirkte sich auch auf den Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs vor der Maßregel nach  § 64 StGB aus. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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