Beiordnung des gewählten Verteidigers als Pflichtverteidiger

Az. 21 Qs 7/10 (LG Bonn)

Nachdem der Beschwerdeführer am Abend des 18.12.2009 vorläufig festgenommen und am Tag darauf der Haftbefehl gegen ihn vom LG Bonn erlassen wurde, befand er sich in Untersuchungshaft. Bereits am 30.12.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen, der am 6.01.2010 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber der Staatsanwaltschaft erschien und die Beiordnung als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers beantragte.

Am 8.01.2010 beantragte Rechtsanwalt Dr. K bei der Staatsanwaltschaft die Besucherlaubnis und konnte am 11.01.2010 den Beschwerdeführer aufsuchen. Am darauf folgenden Tag bestellte sich RA Dr. K als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers und legte die Vollmacht von diesem vor. Hinzu kamen weitere Anträge sowie die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle nur vom Rechtsanwalt Dr. K vertreten werden und das Mandatsverhältnis zum vorherigen Pflichtverteidiger sei erloschen. Dieses Schreiben sowie weitere Anträge des Wahlverteidigers übersandte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Ermittlungsrichter am 19.01.2010. Jedoch hatte der Ermittlungsrichter bereits am 14.01.2010 die angefochtene Entscheidung erlassen und ist zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis hinsichtlich des Wahlverteidigers Dr. K gewesen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beiordnung des Pflichtverteidigers ist aus folgenden Gesichtspunkten begründet:

Wie das LG Bonn feststellt, kann der Beschuldigte die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wünschen, der das Amt des Pflichtverteidigers wahrnehmen kann, soweit keine wichtigen Hinderungsgründe bestehen. In diesem Fall ist das Auswahlermessen des Vorsitzenden regelmäßig auf Null reduziertt:

„Nach diesen Kriterien hätte bereits am 14.01.2010  RA Dr. K. zum Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Zwar war die Entscheidung des Ermittlungsrichters subjektiv auf der Grundlage der dem AG am Donnerstag, 14.01.2010, vorliegende Aktenbestandteile nicht zu beanstanden. Objektiv war jedoch das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu RA H als Verteidiger im vorliegenden Ermittlungsverfahren bereits seit Dienstag, 12.01.2010, erloschen und der Beschwerdeführer hatte bereits RA Dr. K. als Verteidiger seines Vertrauens benannt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers persönlich, die seitens RA Dr. K. am 12. 01.2010 zusammen mit seiner Bestellung zu den Akten gereicht worden ist. Die Erklärungen durften auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und mussten nicht unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter abgegeben werden. Zwar beruhte die Bestellung als Pflichtverteidiger auf § 1,10 Abs. 1 Nr.4 StPO i. d. F ab 01.01.2010 mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des AG Bonn unmittelbar aus §§ 141 Abs. 4 Halbs. 2, 126 Abs.1 S. 1 StPO ergibt, weil dort auch der U-Haftbefehl erlassen worden ist. Die Bestellung  als Verteidiger durch RA K. und der damit verbundene Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, bezog sich nämlich auf das Verfahren insgesamt und die Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Damit war die StA insgesamt noch „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Verzögerungen in der Übermittlung zwischen der StA und dem für die Bestellung zuständigen Ermittlungsrichter des AG, die hier eine Woche betragen haben, können insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“

Folgerichtig ist die Beschwerde des Beschuldigten begründet und der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. K als solcher durch das Gericht beizuordnen, der bisherige Pflichtverteidiger zu entpflichten.


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