Das Gericht verurteilte einen ehemaligen Gruppenleiter eines Kinderheimes wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in mehreren Fällen. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängte das Gericht nicht. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision.
Wann gibt es ein Berufsverbot nach § 70 StGB?
Begeht jemand eine rechtswidrige Tat und missbraucht dabei seinen Beruf oder verletzt grob eine Pflicht aus seinem Beruf, so kann das Gericht ein Berufsverbot zwischen einem und fünf Jahren verhängen. In besonderen Fällen kann sogar ein lebenslanges Berufsverbot verhängt werden.
Für ein Berufsverbot muss jedoch zu erkennen sein, dass der Beschuldigte bei der weiteren Ausübung seines Berufs weitere erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art begehen wird. Das Landgericht erkannte im konkreten Fall jedoch keine Wiederholungsgefahr.
Berufsverbot bei Ersttäter?
Die Argumentation des Landgerichts stützt sich vor allem darauf, dass es sich beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt um einen Ersttäter handelte. Zwar wurde er bereits wegen zweier einschlägigen Straftaten, die er einige Jahre nach der hier im Raum stehenden Taten begangen hatte, verurteilt, jedoch führte er sich in seiner dreijährigen Bewährungszeit vorbildlich.
Ferner führte die psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren aus, dass sich zwar an den sexuellen Vorlieben des Angeklagten bezüglich junger Mädchen nichts mehr ändern werde, jedoch sei er in der Lage seinen Hang zu kontrollieren.
Berufsverbot bei Ersttätern nur im Ausnahmefall
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Ansicht des Landgerichts (BGH, Urteil vom 25. April 2013, Az.: 4 StR 296/12). Das Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff und darf daher nur verhängt werden, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
Bei Tatbegehung war der Angeklagte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei einer erstmaligen Straffälligkeit sind jedoch besonders strenge Anforderungen an ein Berufsverbot zu stellen. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass der Angeklagte nach der Verhängung seiner Bewährungsstrafe nicht mehr straffällig geworden ist. Daher war der Verzicht auf die Anordnung des Berufsverbots rechtmäßig.
Damit hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision keinen Erfolg.
Siehe dazu: BGH, Urteil vom 25. April 2013, Az.: 4 StR 296/12